Steuer Themen

Aktuelle Steuer-Top-Themen

Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
2 Jahren 2 Monaten 10 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Vermögensverlust durch Insolvenz des Anleiheschuldners

Themengebiet: Kapitalvermögen
Schlagworte: Anleiheschuldner, Insolvenz, Vermögensverlust, Minderung Kapitalvermögen,

ist laut Auskunft des Finanzamts nicht als Minderung der Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen, weder über § 9 EstG noch über § 20 II Nr. 1 EStG noch über § 168 AO (vgl. Schmidt/Weber-Grellet EstG §20 Rz.4 und Rz 253).
Ist das richtig? Schließlich wurden die Zinszahlungen aus dieser Anlage ordnungsgemäß versteuert. Gibt es noch einen anderen Weg, auf dem dieser Vermögensverlust berücksichtigt werden könnte?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 26.11.2009

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Finanzamt befindet sich leider im Recht.

Verluste und Wertminderungen der Kapitalanlage sind keine steuerlich abziehbaren Werbungskosten.

Grund: Sie betreffen nicht die Ertragsebene, sondern die Vermögensebene. Bedingt durch den Wegfall der Vermögensteuer, wird Vermögen nicht mehr besteuert. Von daher ist auch ein entsprechender Verlust nicht mehr anrechenbar.

Sie können lediglich positive und negative Einkünfte miteinander verrechnen(vgl. hierzu 1 K 133/97 FG Saarland).

Nur in zwei Fällen sind Wertverluste des Vermögensstamms ausnahmsweise als Werbungskosten abzugsfähig:

1. Werden die Wertpapiere innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf wieder verkauft, handelt es sich um ein Spekulationsgeschäft, bei dem sich Wertverluste in einem niedrigeren Veräußerungserlös niederschlagen. Dies kann zu einem Spekulationsverlust führen, der mit anderen Spekulationsgewinnen ausgleichsfähig ist (§ 23 EStG).

2. Bei einer typischen stillen Beteiligung oder typischen Unterbeteiligung ist der stille Gesellschafter bzw. Unterbeteiligte meist auch am Verlust beteiligt. Da er den laufenden Verlust aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung übernehmen muss, kann er ihn bis zur Höhe der Einlage als Werbungskosten ansetzen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG; BFH-Urteil vom 10.11.1987, VIII R 53/84, BStBl. 1988 II S. 186).

Dagegen sind folgende Verluste keine Werbungskosten:

• Wertminderungen durch die jährliche Inflationsrate (BFH-Urteil vom 14.5.1974, VIII R 95/72, BStBl. 1974 II S. 572);

• Verluste durch Wechselkursänderungen bei Anlagen in ausländischer Währung (BFH-Urteil vom 9.10.1979, VIII R 67/77, BStBl. 1980 II S. 116);

• Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren (außer es liegt ein Spekulationsgeschäft vor); die Verluste können auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn die Wertpapiere weiter gehalten werden;

• Verluste durch Kapitalherabsetzung, Konkurs, Vergleich oder Auflösung des Schuldners, z.B. Verlust einer Spareinlage durch Zusammenbruch der Bank (BFH-Urteil vom 24.3.1981, VIII R 117/78, BStBl. 1981 II S. 505), Verlust einer GmbH-Stammeinlage (FG München vom 9.7.1991, 13 K 3687/90, EFG 1992 S. 15), Konkurs (BFH-Urteil vom 16.4.1991, VIII R 100/87, BStBl. 1992 II S. 234; BFH-Urteil vom 22.9.2004, III R 38/03, BFH/NV 2005 S. 202);

• der Verlust von Wertpapieren durch Diebstahl, Brand o.Ä. im Fall der Eigenverwahrung;

• Verluste aus Devisentermingeschäften (BFH-Urteil vom 25.8.1987, IX R 65/86, BStBl. 1988 II S. 248);

• Verluste durch Betrug (FG Rheinland-Pfalz vom 29.7.1998, 1 K 3025/97).

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Bewertung

Bewertung
der Antwort

(5*) Antwort hat mir sehr geholfen

Bewertung
als Grafik

mit 5 Sternen bewertet

 

Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung

Ihre Frage ist nicht dabei?Alle Fragen zum
Thema anzeigen
Eigene Frage
stellen