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Frage

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9 Monaten 4 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Kinderfreibetrag, etc. 2009

Themengebiet: Kindergeld
Schlagworte: steuerliche Vergünstigung, Kind, Ausland, Adoption,

Meine Frau und ich sind verheiratet und gemeinsam veranlagt. In 2009 haben wir im Ausland ein Kind adoptiert. In dem Zeitraum Jan- bis Juli 09 war meine Frau im Ausland, um bei dem Kind zu sein und das Adoptionsverfahren erfolgreich abzuschließen. Seit August 09 leben wir gemeinsam in unserem Haushalt in Deutschland. Die Adoption läuft momentan nur im Namen auf meine Frau, die Durchführung der Adoption im Ausland durch mich wird erst Anfang 2010 vollzogen sein. Erst danach können wir den Prozess zur Anerkennung der Adoption in Deutschland beginnen.
Meine Frau hatte in 2009 keinerlei Einkünfte, da sie in Elternzeit ist.

Da dies unser erstes Kind ist, die Frage, ob steuerlichen Vergünstigungen für uns in 2009 möglich sind ?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 10.12.2009

 
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Kosten für eine Adoption im Ausland gehören leider nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG.

Dies hat der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungen vom 20.03.1987 - III R 150/86, BStBl 1987 II S. 596 und vom 13.03.1987 - III R 301/84, BStBl 1987 II S. 495 entschieden.

Die Kosten für den Aufenthalt Ihrer Frau im Ausland können aus diesem Grund steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Weiterhin könnten Sie, bzw. Ihre Frau, einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Dazu muss das Kind in Ihrem Haushalt leben und dort gemeldet sein – was wohl seit August 2009 der Fall ist.

Die weitere Voraussetzung dafür ist, dass Sie, was nach Ihren Angaben der Fall ist, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Da es sich bei Kindern im Sinne des Einkommensteuergesetzes auch um Pflegekinder handelt, § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG, und Sie Ihr Kind auf Dauer in Ihren Haushalt eingliedern wollen, dürfte ein Anspruch auf Kindergeld vorliegen.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 11.12.2009

 
Vielen Dank. Leider ist dies nicht ganz meine Frage gewesen. Was ist mit dem Steuerfreibetrag/ Erziehungsfreibetrag ? Kann ich das Kind steuerlich geltend machen ? Gibt es sonst noch steuerliche Vergünstigungen, die abzusetzen wären ?

Für Ihre Auskunft vielen Dank im voraus.

Gruss

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 18.12.2009

 
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Konkretisierung. Der Steuerfreibetrag ist der Betrag, der jedem Steuerpflichtigen zusteht und der das sogenannte Existenzminimum sichern soll. Diesen erhalten Sie immer.

Der Kinderfreibetrag wird einer Günstigerprüfung unterzogen und steht den Steuerpflichtigen zu, für deren Kind sie einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Bei der Günstigerprüfung wird geprüft, ob die steuerliche Auswirkung des Kinderfreibetrags sich steuermindernder auswirkt, als das bereits erhaltene Kindergeld.

Da in Ihrem Fall nur Ihre Frau derzeit in einem Kindschaftsverhältnis steht, hat sie den Anspruch auf den Kinderfreibetrag.

Dieser beträgt 1.932 €. Ihre Frau kann diesen im Rahmen der Einkommensteuererklärung auf Sie übertragen.

Weitere 1.080 € stehen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes zur Verfügung.

Diese Beträge gelten jedoch nur für die Monate, in denen das Kind zu Ihrem Haushalt gehörte, sind also entsprechend zu zwölften.

Weiter können Sie zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 €, als Sonderausgaben für die Betreuung des Kindes geltend machen, wenn das Kind zwischen drei und sechs Jahren alt ist. Dafür müssen Sie die Rechnung vorlegen und die Zahlung muss auf ein Konto geflossen sein.

Wenn Ihre Frau bereits wieder erwerbstätig ist, kann der Abzug unter den genannten Bedingungen in der Höhe auch als Werbungskosten erfolgen, wenn das Kind unter 14 Jahren alt ist.

Sofern Ihr Kind eine gemäß § 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht erlaubte anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule besucht, haben Sie die Möglichkeit 30% der Schulkosten als Sonderausgaben geltend zu machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Wenn Ihr Kind in Zukunft eine Berufsausbildung bzw. ein Studium anfangen sollte, dabei auswärtig untergebracht wäre und Sie einen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag noch hätten, könnten Sie nach derzeitigem Recht einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924,00 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33a Abs. 2 EStG).

Hierbei werden allerdings die Einkünfte und Bezüge des Kindes angerechnet, soweit diese 1.848 Euro übersteigen.

Weitere Möglichkeiten, dass Kind steuerlich geltend zu machen, gibt es leider nicht.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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