Kapitalerträge und Verlustvortrag bei Abgeltungssteuer
Themengebiet: Kapitalvermögen
Schlagworte: Kapitalvermögen, Abgeltungssteuer, Spekulationsgewinn, Verlustvortrag,
Muss ich oder kann ich ab 2009 die Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Spekulationsgewinne) in der Steuererklärung angeben? Was kann ich mit Verlustvorträgen aus diesem Bereich anfangen?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, sind ab 1.Januar 2009 nicht mehr erklärungspflichtig.
Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer nicht abgezogen wurde, müssen bei der Einkommensteuerveranlagung angegeben werden.
Die Besteuerung erfolgt unter Berücksichtigung der Günstigerprüfung (Abgeltungssteuer oder individueller Steuersatz).
Für den Fall einer geringen Steuerprogression besteht ein Wahlrecht, anstatt der Abgeltungssteuer die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Veranlagung zu erklären.
Das Wahlrecht kann jedoch nur einheitlich für alle Kapitaleinkünfte ausgeübt werden. Zusammenveranlagte Eheleute können das Wahlrecht nur einheitlich für alle Kapitaleinkünfte ausüben.
Verluste aus Kapitalvermögen, welche unter die Neuregelung fallen (Neuverluste), können nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch ein Verlustrücktrag scheidet aus, womit es lediglich möglich ist, nicht ausgeglichene Verluste (bereits existierende Verlustvorträge) mit zukünftigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team