Studium Werbungskosten
Themengebiet: Sonderausgaben
Schlagworte: Studium, Sonderausgaben, Berufsausbildung, Werbungskosten,
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.6.2009 klargestellt, dass ein Studium nach einer Berufsausbildung Werbungskosten sind.
Mein Sohn Andreas hat im August 2003 mit Erfolg an einem Abschlusslehrgang für Rettungssanitäter teilgenommen und war danach ehrenamtlich als Rettungssanitäter beim ASB tätig.
Ab 2003 studierte er ein paar Semester Politikwissenschaften an der Uni Mainz.
Von Okt. 2004 bis Aug. 2008 studierte er an der EFH Idstein Physiotherapie. Abschluss: Bachelor. Dieses Studium kostete rund EUR 23.000.
Da ich diese Gebühren selbst nicht absetzen kann, machte er in den Jahren 2005 und 2006 je EUR 4.980 Studiengebühren in seiner eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend. 2007 gab er keine Steuererklärung ab. Erst 2008, nachdem er in seinem neuen Beruf tätig wurde, hat er wieder EUR 4000,- Sonderausgaben geltend gemacht.
Frage: Kann man sich für diesen Steuerfall, das Urteil des Bundesfinanzhofes zu Nutze machen und die Kosten des Studiums als Werbungskosten ansetzen? Wenn ja, kann man die bisher nicht berücksichtigten Kosten als Verlustvorträge in den kommenden Jahren geltend machen?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Am 18.06.2009 hat der BFH mehrere Urteile zu Studienkosten gefällt. Dabei ging es um unterschiedliche Aspekte zu dem Verhältnis von Werbungskosten und Ausbildungskosten im Rahmen des Studiums. Durch die Entscheidungen sind vier unterschiedliche Fallgruppen zu erkennen:
1. Erstausbildung ohne Ausbildungsdienstverhältnis
2. Erstausbildung in einem Ausbildungsdienstverhältnis
3. Zweitausbildung
4. Erststudium als Zweitausbildung
Für Ihren Sohn ist es fraglich, welche der genannten Fallgruppe in Frage kommt. Die Erstausbildung ohne Ausbildungsdienstverhältnis stellt darauf hin ab, dass noch keine Ausbildung stattgefunden hat. Im Falle Ihres Sohnes halte ich dies für gegeben, da der Beruf des Rettungssanitäters kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf ist. Auch die Ausübung des Berufs als ehrenamtliche Tätigkeit weißt darauf hin, dass mit der Ausbildung keine Einnahmenerzielungsabsicht verbunden ist.
Sollte man die Ausbildung jedoch als Berufsausbildung ansehen, so käme die vierte Fallgruppe in Betracht. Der Werbungskostenabzug setzt in soweit voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem Studium besteht. Ist dieser nicht gegeben, so können die Kosten nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Auch hier sehe ich Schwierigkeiten, da es sich zwar sowohl bei dem Rettungssanitäter als auch bei einem Physiontherapeuten um medizinische Berufsgruppen handelt, der Zusammenhang zwischen ihnen jedoch nur schwer herzustellen ist.
Es handelt sich auch nicht um Kosten, die in einem hinreichenden Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der mit der Berufsausbildung angestrebten Erwerbstätigkeit stehen.
Somit ist der Abzug als Werbungskosten nicht möglich.
Um kurz auf die zweite Frage einzugehen, wären es Werbungskosten, wären nur die in dem Jahr 2008 angefallenen Kosten zu berücksichtigen. Da Ihr Sohn zu diesem Zeitpunkt jedoch schon erwerbstätig war, wird ein Verlust wahrscheinlich nicht angefallen sein.
Ihr Frag-Steuertipps-Team