Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
2 Jahren
4 Monaten
20 Tagen
Einsatz:50,00
Tatsächliche Fahrzeugkosten nach Abschreibungsende
Themengebiet: Abschreibungen
Schlagworte: Restwert, Abschreibung PKW, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Kfz-Kosten,
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe meinen im September 2002 gekauften PKW über 60 Monate abgeschrieben - somit ist der steuerliche Restwert nun 0€. Ich werde den PKW voraussichtlich aber noch weitere Jahre nutzen, gibt es eine Möglichkeit weiter einen Abschreibungsbetrag anzusetzen?
In den Jahren 1-5 der Abschreibung wurden nur wenige Kilometer steuerwirksam, da nur geringe Dienstreisenkilometer und Beschaffungsfahrten für dienstliche Ausrüstung angefallen sind (ca. 1000km/Jahr).
Seit nunmehr 2 Jahren habe ich jetzt mehr als 20.000km jährliche Dienstkilometer, eine entsprechende Abschreibungsmöglichkeit wäre also steuerlich sehr lukrativ.
Mein Arbeitgeber erstattet Dienstkilometer mit 31Cent/Kilometer bzw. 24 Cent/Kilometer (über 10.000 Kilometer) - im Rahmen der steuerfreien Dienstreiseregelungen.
Die übrigen Fahrzeugkosten wie Wartung, Reparaturen, Versicherung, Benzin, Wäschen etc. können ja weiterhin angesetzt werden, ergeben aber eher Beträge unterhalb des Steuerpauschbetrages von 0,31 Cent/Kilometer.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Abschreibung ist die Aufteilung der Kosten auf einen bestimmten Zeitraum. Ist, wie in Ihrem Fall, die Abschreibung ausgelaufen, so haben Sie sämtliche Kosten steuerlich bereits geltend gemacht.
Weitere Abschreibungsmöglichkeiten würden somit keinen Sinn machen, da Ihnen keine Kosten gegenüber stehen.
Es ist so, dass der gleichbleibende AfA Betrag in den Vorjahren nichts mit der Laufleistung des Wagens zu tun hat. Er mindert Ihren Gewinn ohne Rücksicht auf die entstandenen Kosten.
Aus diesem Grund können Sie es eher als positiv ansehen, wenn nun, nach Auslaufen der Abschreibung die Kosten höher sind, da sie so einen Ausgleich auf Ihrer Ausgabenseite haben.
Das Sie von Ihrem Auftraggeber die Kilometer erstattet bekommen, können Sie durchaus als positiv ansehen, da Sie somit höhere Einnahmen haben und mehr Geld zu Ihrer Verfügung.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
05.01.2010
Danke für die (erwartete) Antwort - Sie haben selbständige Tätigkeit angenommen, ich bin jedoch abhängig angestellt und konnte die Abschreibung des PKW über 5 Jahre nur für jeweils den Anteil der dienstlichen Kilometer in Anspruch nehmen, d.h. zu max. 10% in Summe über die 5 Jahre (also rund 2%/Jahr oder rund 600€ Absetzbetrag bei dem Kaufpreis von 30.000€). Mit Stand heute waren also in Summe nur rund 3000€ des Anschaffungspreises steuerrelevant - die restlichen 27.000€ gehörten zum privaten Lebensraum.
Mit der heutigen Dienstkilometerleistung wäre der dienstliche Anteil jedoch bei rund 70% im Jahr.
Ich vermute, daß dies dennoch durch die vergangene Abschreibung und den damit fiktiv verbliebenen steuerlichen Restwert von 0 Euro nicht möglich ist? Wäre z.B. eine nachträgliche Änderung der Abschreibungsdauer denkbar - unter Anrechnung der bereits geltend gemachten Absetzbeträge?
Bei einem Abschreibungszeitraum von z.B. 10 Jahren wären nach heutigem Stand ja rund 2100€/Jahr steurwirksam abzusetzen (30.000€/10Jahre*70% dienstlicher Anteil).
Sehr geehrter Fragesteller,
leider ändert, wie Sie richtig vermutet haben, der nicht in Anspruch genommene Betrag die Situation nicht.
Auch die Änderung des Abschreibungszeitraums ist nicht möglich. Eine interessante Entscheidung hierzu ist BFH vom 20.01.1987 - IX R 103/83, in der unter anderem festgestellt wird, das auch unterlassene Abschreibung nicht nachträglich nachgeholt werden darf.
Es tut uns leid, Ihnen hier keine positive Antwort geben zu können.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Bewertung
der Antwort
Danke, schnelle und hilfreiche Antwort erhalten.
Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung