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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
2 Jahren 19 Tagen

Einsatz:60,00€

 
 

Beschränkt abziehbare Sonderausgaben/Minderung

Themengebiet: Renten und Pensionen
Schlagworte: Rentner, Firmenpension, Zukunftsicherungsleistungen, Vorwegabzug,

Ich bin Rentner/Pensionär.

In der Steuerklärung 2008 habe ich steuerpflchtige Einnahmen aus zwei Firmenpensionen und einer Patentlizenz angegeben. Bei der Berechnung der Minderung des Vorwegabzuges der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben wurden die Einnahmen aus e i n e r Firmenpension und der Patentlizenz mit 16% angerechnet (€ 2.453.-). Nach dem Rechenprogramm von Steuertipps ergab sich nach der Rechtslage 2004 ein Wert von 16%* € 0,04 = € 0,00.

Warum werden die beiden Firmenpensionen so unterschiedlich betrachtet?
Warum wird die Firmenpension überhaupt berücksichtigt, da doch der Arbeitgeber keine
Zukunftssicherungleistungen mehr erbringt?
Waum ergibt sich eine solche Differenz zwischen PC-Programm und Finanzamt?
Wie berechnet das PC-Programm die Minderungsbasis (Wert € 0,04)?

 

Antwort

Antwort von
Heinz-Hermann Ufer
am 27.01.2010

 
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Finanzamt darf den Vorwegabzug nicht um 16% Ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Firmenpensionen) kürzen.

Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG werden nämlich nicht in die Kürzungsberechnung mit einbezogen (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 a. EStG i.d.F. 2004).

Nur reine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit für eine aktive Tätigkeit werden bei der Kürzung berücksichtigt.

Da Ihre Einnahmen aus der Patentlizenz zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) gehören, werden diese ebenfalls nicht bei der Kürzung des Vorwegabzugs berücksichtigt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir von hier aus nicht beurteilen können, wie Sie auf eine Minderungsbemessungsgrundlage von 0,04 Euro gekommen sind. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an den technischen Support.

Sie sollten auf jeden Fall gegen Ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
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