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Beantwortete Steuer-Frage

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Frage gestellt vor
2 Jahren 17 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

AfA für Geschäftswagen

Themengebiet: Selbstständige
Schlagworte:  Sonderabschreibung, § 7g ESTG, Anschaffung PKW, AfA,

Ich war bis Ende 2009 Angestellter. Jetzt bin seit 4.01.2010 Selbständig und arbeite freiberuflich als IT-Berater. Ich habe mir am 28.12.2010 einen Geschäftswagen angeschafft, den ich zu über 90% beruflich nutzen werde. Im Dezember 2009 lag die berufliche Nutzung sogar bei 100%.

Frage:
was kann ich für 2009 steuerlich als AfA ansetzen ?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 19.01.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass Sie den PKW am 28.12.2009 angeschafft haben.

Lineare Abschreibung:

Machen Sie in Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für 2009 als vorweggenommene Betriebsausgaben 1/12 von 1/6 der Nettoanschaffungskosten Ihres PKWs geltend.

Zur Erläuterung:

Die Nutzungsdauer nach der amtlichen AfA Tabelle beträgt für einen PKW 6 Jahre. Da Sie den PKW im Dezember angeschafft haben, dürfen Sie nur für einen Monat den Jahresbetrag der AfA in Anspruch nehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Kleinunternehmer:

Sofern Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) behandelt werden, gehen Sie für die AfA Berechnung vom Bruttowert des PKWs aus.

Degressive Abschreibung:

Als Alternative haben Sie die Möglichkeit die Abschreibung nach fallenden Jahresbeträgen zu bemessen (Sogenannte degressive AfA).

Hier durch können Sie im ersten Jahr 25% Ihrer Anschaffungskosten und hiervon wieder 1/12 als AfA geltend machen (§ 7 Abs. 2 EStG).

Sonderabschreibung:

Zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA können Sie grundsätzlich eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 im Kalenderjahr 2009 in Höhe von 20% der Anschaffungskosten geltend machen.

Der PKW muss dann allerdings noch dieses Jahr zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden, § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG.

Den Abschreibungsbetrag der Sonder-AfA können Sie auch auf 5 Jahre verteilen, § 7g Abs. 5 EStG.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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