Abgelaufene Einspruchsfrist
Themengebiet: Steuerbescheid
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Einspruch, abgelaufene Einspruchsfrist, Einspruchsfrist,
Wie kann ich trotzdem richtig formiliert einen Einspruch zum Steuerbescheid 2008 formulieren, wenn die Frist abgelaufen ist und der Fehler offensichtlich ist, Mieteinnahme Übertrag in Zeile 14 vereinnahmte Mieten für frührere Jahre. Leider in der Anlage auch von mir fälschlicherweise übertragen. Finanzamt hat meinen Fehler mit übernommen, dadurch habe ich eine geringere Erstattung erhalten. Leider wurde der Einkommensteuerantrag das erste Mal von mir nicht wie all die Jahre vom Steuerberater gemacht. 2007 und die Jahre vorher waren richtig veranschlagt. Was kann ich tun. Finanzbeamtin meint kein Einspruch möglich.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Einspruchsfrist ist eine Ausschlussfrist, sie kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Steuerbescheid »bestandskräftig«. Wenn Sie also nicht innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, ist dieser unzulässig und Ihre Einwände gegen den Steuerbescheid bleiben ungehört. Das gilt auch dann, wenn Sie die Einspruchsfrist nur um einen Tag überschreiten.
Haben Sie die Einspruchsfrist versäumt, kann ein »Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« helfen (§ 110 AO). Die Wiedereinsetzung bewirkt, dass der Steuerbescheid wieder offen ist und Sie dagegen Einspruch einlegen können. Allerdings ist eine Wiedereinsetzung nur möglich, wenn Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben. Beachten Sie auch, dass Sie innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Einspruch einlegen müssen.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur Erfolg haben, wenn Sie die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt haben. Bloße Arbeitsüberlastung ist deshalb kein Grund für eine Wiedereinsetzung. Ob ein Verschulden vorliegt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Hier ein paar Beispiele, in denen eine Wiedereinsetzung in Betracht kommen kann:
-Krankheit
-Verspätete Zustellung durch die Post/Verlust auf dem Postweg oder bei der elektronischen Übertragung
Da die Einspruchsfrist leider abgelaufen ist, und es sich bei Ihnen nicht um neue Tatsachen, Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten handelt sehen wir wenig Erfolg auf Änderung des Einkommensteuerbescheides.
Sie könnten versuchen eine Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 129 AO zu erwirken (offenbare Unrichtigkeit), aber ob das Aussicht auf Erfolg hat ist auch eher auszuschliessen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Liebes Beratungsteam,
danke für die fachgerechte Auskunft, wir haben in der 4 Wochenfrist wiedersprochen, aber das war wegen den KM-Geldpauschale, dass wurde auch nachgezahlt. Den o. g. Punkt haben wir wegen Unwissenheit nicht widersprochen. Hätte das Finanzamt bei der Berechnung der Daten nicht rückfragen müssen. Zumal sich der Betrag eine Zeile widerholt? Vielen Dank für Ihre Mühe. Da müssen wir in diesem Jahr sehr aufpassen.
Die Angaben in Ihrer Steuererklärung müssen Sie nach bestem Wissen und Gewissen machen (§ 150 Abs. 2 AO). Um die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können, müssen Sie das Steuererklärungsformular gewissenhaft durchlesen. Haben Sie dort ausdrücklich gestellte und auf einen bestimmten Vorgang bezogene Fragen nicht beantwortet, geht das zu Ihren Lasten. Der Steuerbescheid wird vom Finanzamt nicht korrigiert (AEAO zu § 173, Nr. 5.1.3).
Ihr Frag-Steuertipps-Team