Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
7 Monaten
11 Tagen
Einsatz:30,00
Anlage KAP-Einkünfte aus Kapitalvermögen
Themengebiet: Kapitalvermögen
Schlagworte: Kapitalertragsteuer, Einkünfte, Mitwirkungspflicht, Erklärung,
Ich habe Einkünfte aus Kapitalvermögen oberhalb der Sparer-Freigrenze. Von allen ist Abgeltungssteuer einbehalten worden. Lediglich die Darlehenszinsen für ein Wohndarlehen an eine Seniorenwohnanlage- ca. 1400 € - wurden ohne Steuerabzug ausgezahlt.
Frage:
Muß ich wegen dieser einzigen Position nun sämtliche Kapitalerträge zusammenstellen und die gesamte Anlage KAP ausfüllen, oder genügt es, nur den Zinsbetrag in der Zeile 15 der Anlage KAP zu erklären?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie müssen in Ihrer Steuererklärung sämtliche Einkünfte erklären. Dies gehört zu Ihrer Mitwirkungspflicht als Beteiligter nach § 90 AO. Auch die Kapitalerträge, für die bereits Steuer einbehalten wurde, sind in dem Fall, in dem die Anlage KAP auszufüllen ist, zu berücksichtigen.
Sollten Sie nur Teile Ihrer Einkünfte angeben, so kann dies den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.
Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt auf alle denkbaren Fallgestaltungen zu erforschen. Sie kann vielmehr davon ausgehen, dass die Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung vollständig und richtig sind ( BFH, Urteil v. 17. 4. 1969 - V R 21/6 , BStBl 1969 II S. 474).
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
29.01.2010
Die Antwort steht im Widerspruch zu Steuertipps,Gruppe 5b,Seite 31(12) letzter Absatz! Ich bitte um Klärung!
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Rücksprache mit dem Autor kann ich Ihnen mitteilen, dass ich tatsächlich nicht ganz richtig lag.
Aus § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG kann man den Umkehrschluss ziehen, dass Sie als Steuerpflichtiger bereits mit Kapitalertragsteuer belastete Erträge nicht mehr in der Steuererklärung angeben müssen.
Die Gefahr, die ich dabei gesehen habe, ist die doppelte Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages. Um dies zu verhindern, müssen Sie zusätzlich zur Zeile 15 der Anlage KAP, in der die noch nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegenen Kapitalerträge angegeben werden, noch die Zeile 14a ausfüllen.
Eine Angabe aller erzielten Kapitalerträge in der Anlage KAP ist dann nicht erforderlich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Viele Grüße
Ihr Frag-Steuertipps Team
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