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Frage gestellt vor
7 Monaten 13 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Wann sind die für ein Unternehmen kostenlos erbrachten Leistungen Betriebsausgaben?

Themengebiet: Buchführung/Gewinnermittlung
Schlagworte: Vorsteuer, Sponsoring, Umsatzsteuer, Betriebsausgaben,

Für das Produkt eines Unternehmens wurde ein eigenständiger Internetauftritt hergestellt und wird online betrieben. Die Kosten für Entwicklung, Produktion, Pflege und Betrieb wurden dem Unternehmen im Rahmen einer einmaligen Sponsoring-Aktion nicht berechnet. Im Gegenzug hat sich das Unternehmen verpflichtet, auf der Unternehmensseite im Internet sowie auf allen Produktbezogenen Flyern und Broschüren einen Hinweis auf die Internetseite einzuarbeiten.
Fragen dazu:
- Können die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben in der Gewinnermitlung angegeben werden? Mindern die Kosten dann den Gewinn?
- Muss Umsatzsteuer berechnet werden? Für wen fällt dann Vorsteuer an?
- Wie muss das Unternehmen dieses Sponsoring in der Gewinnermitlung behandeln?
- Was muss in der Vereinbarung über das Sponsoring stehen?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 04.02.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Wir verstehen Ihren Sachverhalt so, dass im Rahmen eines gewerblichen Betriebes unentgeltlich für einen anderen Betrieb gearbeitet wurde. Daher wird unterstellt, dass die entstandenen Kosten in der Gewinnermittlung des leistenden Unternehmens als Betriebsausgaben bereits enthalten sind. Ein Grund für die Kürzung dieser Aufwendungen ist nicht ersichtlich. Demnach wirken sich die Aufwendungen also aus.
Mangels Leistungsaustausch fällt Umsatzsteuer nicht an; ebenso ist keine Vorsteuer abzugsfähig.
Mangels Geldfluss kann das begünstigte Unternehmen keine Kosten für den Internet-Auftritt geltend machen, muss aber auch keine Einnahmen fiktiv versteuern.
Es sollte eine kurze Vereinbarung geschlossen werden, in der festgehalten wird, das für die durchgeführte Leistung kein Entgelt erhoben wird und im Gegenzug dafür Werbung für das leistende Unternehmen gemacht wird.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 14.02.2010

 
Sehr geehrter Herr Pokropowitz,
danke für Ihre Antwort auf meine Frage. Nachfragen möchte ich, ob ich den Selbstkostensatz bei den Betriebskosten anlegen muss oder auch den Verkaufswert (ohne Umsatzsteuer) wegen des "entgangenen Gewinns" zugrunde legen kann.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 15.02.2010

 
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Ein entgangener Gewinn muss im Rahmen der Buchführung für steuerliche Zwecke nicht erfasst werden. Wie bereits ausgeführt, sind die tatsächlich angefallenen Kosten ja bereits in der Buchführung berücksichtigt, so zum Beispiel Personalkosten oder Mieten.

Ob Sie außerhalb der steuerlichen Buchführung anderweitige Berechnungen durchführen, so z.B. eine Kostenrechnung, in der Sie für bestimmte Abteilungen oder für das Unternehmen Deckungsbeiträge berechnen oder Rentabilitätsberechnungen ausführen, bleibt Ihnen unbenommen. Dann kann es sein, dass Sie auch den am Markt erzielbaren Preis für das Produkt dort einstellen müssen.

Wir hoffen, Ihre Nachfrage konnte hiermit beantwortet werden.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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