Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
2 Jahren
6 Tagen
Einsatz:50,00
Berechnung der Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von Rente und Sachleistungen
Themengebiet: Sonderausgaben
Schlagworte: Arbeitslohn, Vorsorgeaufwendungen, geldwerter Vorteil, Sonderausgaben,
Mit dem 31.8.2007 endete mein Arbeitsverhältnis und ich beziehe seitdem Alters-und Betriebsrente.
Am 1.4.2008 wurde ein Pkw von dem ehem. AG gekauft. In der Jahreslohnsteuerbescheinigung 2008 wurde im Feld Bruttoarbeitslohn eine 2008 gezahlte Erfolgsbeteiligung sowie der zu versteuernde GwV für den Pkw aufgeführt.
Das FA bezieht nun in die Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen den o.g. "Bruttoarbeitslohn" ein, mit der Begründung daß Versorgungsbezüge bezogen wurden und verweist auf die Richtlinie R10 c EStR. Die Günstigerprüfung ergibt damit die Anwendung des neuen Rechts. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, daß nach §19 Abs 1 Nr 2 EStG der geldwerte Vorteil zum Arbeitslohn gehört.
Frage: Sind Sachbezüge bzw. Erfolgsbeteiligungen, bei gleichzeitigem Bezug von Alters-und Betriebsrente, einem Arbeitslohn gleichzusetzen, obwohl kein Arbeitsverhältnis besteht ?
Bei Nichtberücksichtigung des GwV und der Gewinnbeteiligung als Arbeitslohn führt die Günstigerprüfung zum alten Recht und damit hier zu einer wesentlich günstigeren Besteuerung.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Leider verhält es sich tatsächlich so, dass bei der Beurteilung des erzielten Arbeitslohnes nicht unterschieden wird zwischen Arbeitslohn aus aktivem und einem früheren Dienstverhältnis. Auch wenn Sie kein aktuelles Dienstverhältnis mehr zu Ihrem ehemaligen Arbeitgeber aufweisen, handelt es sich bei den Zahlungen im Ergebnis um (nachgelagerten) Arbeitslohn.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
08.02.2010
Wie verhält es sich mit der Argumentationslinie, daß Sach-und Geldleistungen während des Bezugs von Versorgungsleistungen als Zusatz eben dieser Leistungen anzusehen sind und nicht nachträgliche Leistungen aus dem früheren Arbeitsverhältnis sind. Wobei die Versorgungsleistungen zwar durch das AV begründet wurden, aber dann doch gesondert behandelt werden.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Ihre Argumentation ist nachvollziehbar, jedoch werden nachträgliche Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis nach den zuvor bestehenden Grundsätzen aus demm Arbeitsverhältnis besteuert.
Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, gegen den Steuerbescheid Einspruch unter Anwendung Ihrer Argumentation einzulegen. Sie können sich dann mit der Gegenäußerung der Finanzamtes auseinandersetzen und entscheiden, ob Sie ein kostenpflichtiges Klageverfahren anstreben. Grund für die Argumentation des Finanzamtes wird es sein, dass die Zahlungen ihren Ursprung in dem Arbeitsverhältnis hatten und nicht aus der Versorgungsleistung resultieren.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
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