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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
2 Jahren 2 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Seeling Modell

Themengebiet: Umsatzsteuer
Schlagworte: Seeling Modell, unentgeltliche Wertabgabe, Umsatzsteuer-Voranmeldung, AfA,

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Tochter hat das Seeling-Modell in Anspruch genommen. Nach dem Einzug ins Haus sind nachträgliche Herstellungskosten angefallen.

Bei der Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgabe wurden diese Herstellungskosten ab dem Zeitpunkt der Herstellung berücksichtigt (z.B. Herstellung im Juli 2009 bedingt Umsatzsteuer ab Juli 2009).

Das Finanzamt will das nicht akzeptieren. Mit einem einzigen Satz wird das abgeleht. "Bei der Besteuerung der enentlgeltlichen Wertabgabe von nachträglichen Herstellungskosten sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden (analog R7.4 Abs. 9 EStR).

Das ist unlogisch, denn wenn etwas im Juli 2009 hergestellt wird, kann dafür im Januar 2009 keine Steuer anfallen. Ich werde dagegen Widerspruch einlegen.

Gibt es zu dieser Problematik Rechtsprechung?
Wie kann ich den Widerspruch begründen?

Für Ihre Bemühungen vielen Dank.

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 10.02.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Die vom Finanzamt angegebene Richtlinie R 7.4 Abs. 9 EStR behandelt die Abschreibung für Abnutzung (AfA) bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Satz 2 und 3 belegen die Einschätzung des Finanzamts: "In den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die weitere AfA nach dem bisher angewandten Prozentsatz bemessen wird. Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden.".

Das Einkommensteuerrecht ist jedoch nicht maßgebend für das Umsatzsteuerrecht, es dient lediglich in manchen Fällen als Anhaltspunkt.

Sie sollten daher Einspruch einlegen. Zur Begründung des Einspruchs:

Eine unentgeltliche Wertabgabe wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt, § 3 Abs. 9a UStG. Die Steuer für eine unentgeltliche Wertabgabe entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG.
Daher sollte die Steuer auch erst ab Juli 2009 und nicht schon ab Januar 2009 zu entrichten sein.


Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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