Erbschaftsteuer
Themengebiet: Erbschaftsteuer
Schlagworte: Vermögen, Erbauseinandersetzung, Steuererklärung, Haftung,
Ich habe eine Anfrage zur Fälligkeit von Erbschaftsteuer.
Im Februar 2008 verstarb unsere Tante. Das Testament bestimmte keinen Testamentsvollstrecker. Die Tante (Witwe) hinterließ keine Kinder. Als Erben wurden 3 Neffen bestimmt, an die Stelle eines verstorbenen Neffen seine 3 Söhne, somit gab es 5 Erben. Zwei mit je 1/3 und 3 mit je 1/9 Erbteil.
Am 26. Mai 2008 wurde die Erbschaftsteuererklärung gemeinsam eingereicht.
Am 31. 12. 2008 war die Erbauseinandersetzung mit der vollständigen Aufteilung des Nachlasses beendet, die Erbengemeinschaft somit aufgelöst.
Bisher ist vom Finanzamt kein Erbschaftsteuerbescheid ergangen.
Die Erben wurden bei der Aufteilung des Erbes von uns darauf aufmerksam gemacht, Rückstellungen für die von jedem individuell zu entrichtende Erbschaftsteuer zu bilden.
Inzwischen wurde mir bekannt, dass sich mindestens einer der 1/9-Erben zum Zeitpunkt des Erbfalles in Privatinsolvenz befand, deren Wohlverhaltensphase zum Zeitpunkt der Erbschaftsteuererklärung noch nicht begonnen hatte.
Es steht zu erwarten, dass das Finanzamt von diesem Erben keine Erbschaftsteuer mehr erhalten kann. Auch bei den beiden anderen 1/9-Erben bestehen Zweifel, ob sie ihre Erbschaftsteuer werden zahlen können.
Unsere Frage ist nun, ob das Finanzamt auf die beiden 1/3-Erben zurückgreifen kann, auch wenn die Erbauseinandersetzung am 31. 12. 2008 abgeschlossen war und kein Testamentsvollstrecker eingesetzt war.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses im Sinne des § 2042 BGB für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Die Vorschrift führt nicht dazu, dass eine am Erbfall beteiligte bestimmte Person persönlich haftet, sondern zu einer Sachhaftung des ungeteilten Erbschaftsvermögens. Diese Sachhaftung ist zeitlich begrenzt bis zur Auseinandersetzung. Dadurch wird verhindert, dass noch nach der Auseinandersetzung ein Miterbe mit seinem Erwerb haftet, weil ein anderer Miterbe nicht mehr leistungsfähig ist.
Da in dem von Ihnen geschilderten Fall die vollständige Erbauseinandersetzung bereits zum 31.12.2008 durchgeführt war, ist der Zugriff nach diesem Termin auf Miterben wegen des Ausfalls anderer Miterben ausgeschlossen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team