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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
7 Monaten

Einsatz:30,00€

 
 

V+V/Gewerbe?

Themengebiet: Handwerker, Haushaltshilfen
Schlagworte: Photovoltaikanlage, Handwerkerleistungen, Dachdecker, Werbungskosten,

Hallo,
wir haben 2007 eine Fotovoltaikanlage errichtet und in dem Zuge wurde auch das Dach neu eingedeckt sowie die Isolierung verdreifacht.
Die Kosten der Dacheindeckung haben wir unter V+V geltend gemacht, bekamen, da wir das Haus auch selbst bewohnen,nur 62%anerkannt. Auf meine Frage beim FA wo wir die Restkosten geltend machen können -immerhin 5700€- erhielten wir die Auskunft, dass zusätzlich Absetzungen nicht möglich seien (Beratungspflicht?). Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Da wir einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bau der Fotovoltaikanlage sahen, wurde der Abschreibungsbetrag 2008 der Fotovoltaik um diese Summe erhöht. Auch das wollte das FA in dieser Form nicht anerkennen, daher beantragten wir im Einspruchsverfahren ersatzweise die volle Berücksichtigung bei der Dachgeschoss Wohnung wegen der umfangreichen Isolierungs-arbeiten (Urteil!)
Das FA wies richtigerweise darauf hin, dass nur 2008 gezahlte Beträge bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden können und bat um Rücknahme des Einspruchs. Antwort: .....soweit uns bekannt gilt das aber nicht für langlebige Wirtschaftsgüter, wozu eine Dacheindeckung wohl ohne Zweifel gehört! Seit Sept.09 darauf keine Anwort!
Was ist nun richtig und wie können wir diese Kosten noch geltend machen?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 10.02.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass Sie die Kosten der Dacheindeckung nur deshalb zu 62 % anerkannt bekommen haben, da Sie das Mehrfamilienhaus zu 38 % selbst nutzen. Aus diesem Grund war der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung insoweit ausgeschlossen.

Den nicht abzugsfähigen Teil der Kosten können Sie zutreffenderweise nicht einfach der AfA-Bemessungsgrundlage der Photovoltaikanlage zurechnen, da diese ja nicht Grund der Kürzung war. Insoweit ist die Auffassung des Finanzamtes zutreffend.

Sie können jedoch den auf Ihre private Wohnung entfallenden Teil der Handwerkerkosten (nur Lohnateil) als Handwerkerleistungen nach § 35 a Einkommensteuergesetz geltend machen. beachten Sie jedoch, dass maximal ein Betrag von 600,00 € (20% von 3.000,00 € Lohnkosten) pro Jahr geltend gemacht werden kann, und dies auch nur, wenn der Aufwand per Überweisung bezahlt wurde.

Wenn Sie jedoch den Nachweis erbringen können, dass diese Aufwendungen doch mit der Photovoltaikanlage in Zusammenhang steht, dann erhöht sich die Bemessungsgrundlage der Abschreibung, unabhängig von der Zahlung.


Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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Danke, auf die Idee war ich noch gar nicht gekommen!

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