Absetzbarkeit von Betriebsausgaben
Themengebiet: Buchführung/Gewinnermittlung
Schlagworte: Mietkosten, Gewerbe, Aufwendungen, Betriebsausgaben,
Ich betreibe selbständig als Hauptgewerbe( Ein-Personen GdbR )einen Internet-Handel mit Werkstatt. Ich bewohne mit meiner Frau als Mieter ein Haus mit grossem Nebengebäude ( umgebaute ehem. Scheune ). Das Nebengebäude wird ausschliesslich als Werkstatt und Lager für die Firma benutzt. Ebenso der gesamte Keller. Im Haus wird ein Raum als Firmen-Büro benutzt.
Ich habe einen kleinen Bus, der ausschliesslich für Geschäftsfahrten benutzt wird ( Einkauf von Materialien und Pakete zur Post fahren ). Meine Frau hat einen PKW der ausschliesslich privat benutzt wird.
Nun meine Frage:
a) Kann ich die KFZ-Kosten ( Bus ) als Betriebsausgabe absetzen ?
b) Kann ich die anteiligen Mietkosten der geschäftlich benutzen Räume ( Büro, Lager und Werkstatt ) als Betriebsausgabe absetzen ? Gibt es hier Vorgaben für die Berechnung des Mietanteils ?
c) Kann die anteiligen Stromkosten als Betriebsausgabe absetzten ? In der Werkstatt laufen praktisch den ganzen Tag Maschinen. In dieser Zeit laufen im Haus praktisch gar keine Stromverbraucher ausser Kühlschrank.
d) Kann ich die anteiligen Heizkosten als Betriebsausgaben absetzen ? Büro, Lager und Werkstatt müssen natürlich im Winter geheitzt werden und sind mit der Heizanlage des Hauses verbunden.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Sie werden bei der Gewinnermittlung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) abgezogen. Als Betriebsausgaben können alle Vermögensabflüsse in Geld- oder Sachwerten berücksichtigt werden, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.
a) Zu den Kfz-Kosten können eine Vielzahl von Einzelaufwendungen gerechnet werden. So gehören Kfz-Reparaturen, laufende Kfz-Kosten (wie Benzin oder Wagenpflege), die Kfz-Versicherung sowie die Kfz-Steuer zu dieser Kategorie. Für alle Kfz-Kosten gilt: Das Fahrzeug muss betrieblich genutzt werden bzw. muss zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehören.
Die Anschaffungskosten von Neu- oder Gebrauchtwagen gehören nicht sofort zu den Betriebsausgaben. Der Pkw wird über eine bestimmte Laufzeit abgeschrieben. Der jährliche Abschreibungsbetrag ist als Betriebsausgabe zu erfassen.
b) Beim Anführen von Raummiete, Neben- und Renovierungskosten muss anteilig nach Raumgröße im Verhältnis zur Grundfläche der Wohnung oder des Hauses der Anteil für die betrieblich genutzten Flächen ausgerechnet werden.
c) Die anteiligen Stromkosten können ebenfalls nach Raumgröße im Verhältnis zur Grundfläche des Hauses für die betrieblich genutzten Flächen errechnet werden und als Betriebsausgaben angesetzt werden.
d) Siehe b), da zu den Mietnebenkosten auch die Heizkosten zählen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team