Erbrecht
Themengebiet: Erbschaftsteuer
Schlagworte: Privatvermögen, Freibetrag, Betriebsvermögen, Steuersatz,
Sachverhalt:
Frau W, verwitwet, kinderlos, Eigentümerin einer Pension: 17 Zimmer und 28 Betten.
Realistischer Schätzwert der Pension ca. 1,2 Mill. Euro. Verfügbare Barmittel ca. 150.000 Euro.
Die Pension ist verpachtet. Sie wird von einem Pächter und einer Mitarbeiterin betrieben.
Ab 1.4.2010 verlängert sich die Pachtzeit um jeweils zwei Jahre, sofern keine Kündigung erfolgt.
Als potentielle Erbin ist die Nichte S von Frau W in einem notariellen Vertrag benannt.
Nichte S ist verheiratet und lebt in einer Zugewinngemeinschaft.
Fragen:
1.Welche Kosten entstehen bei notarieller
Testamentseröffnung?
2. Wie hoch ist die Erbschaftssteuer
bezüglich der Pension und der Barmittel?
3. Entfällt die Erbschaftssteuer, wenn die
Pension von Pächtern fortgeführt wird?
4. Wie wirkt sich ggf. das Fortbestehen des
Pachtverhältnisses auf den Zeitpunkt
aus, an dem eine Erbschaftssteuer
fällig wird?
5. Unter welchen Bedingungen sind Stundung
und Teilzahlung der Erbschaftssteuer zu
erreichen?
6. Ist bei Annahme des Erbes ggf. auch noch
eine Grunderwerbssteuer zu zahlen?
7. Sind nach Annahme des Erbes und der
Entrichtung der Erbschaftssteuer auch
noch Einkommens- und Vermögenssteuer zu
zahlen?
8. Welche Kosten entstehen bei
erforderlichen Änderungen im Grundbuch?
9. Entstehen sonstige rechtsgebundene
Kosten?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Umfang und Inhalt Ihrer Fragen erfordern detaillierte Prüfungen im Steuerrecht. Diese Einzelfallprüfungen sind im Rahmen dieser Erstberatung bedauerlicherweise nicht verbindlich durchführbar. Daher können wir zu Ihren Fragen nur bedingt Stellung nehmen. Bitte wenden Sie sich – insbesondere in Anbetracht der hohen Werte – an einen Steuerberater. Hier erhalten Sie auch Hilfe für mögliche Steuergestaltungen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
zu 1:
Hierzu können wir Ihnen keine Auskünfte erteilen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Notar.
Zu 2:
Zunächst wird angenommen, dass es sich um Privatvermögen im Inland handelt. Dazu ist Voraussetzung, dass es sich bei den Pachteinnahmen um Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung im Sinne des Einkommensteuerrechtes handelt. Liegt Betriebsvermögen vor und somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ist die Wertermittlung für den gesamten Betrieb durchzuführen, also auch unter Einbeziehung des gesamten Inventars. Unabhängig davon unterstellen wir nachfolgend den von Ihnen angegeben Wert als zutreffend.
Gem. § 15 ErbStG ist die Nichte der Steuerklasse II zuzuordnen. Ihr steht ein Freibetrag in Höhe von EUR 20.000,00 zu. Unter der Annahme, dass die Werte laut Sachverhalt der Bewertung gem. §§ 10,12 ErbStG i. V. m. den Vorschriften des BewG entsprechen, beträgt die Erbschaftsteuer: 1.350.000,00 abzgl. Freibetrag x 30%=EUR 399.000,00. Diese Angabe ist eine erste, unverbindliche Einschätzung.
Zu 3:
Die Erbschaftsteuer entfällt grundsätzlich nicht, wenn die Pension von Pächtern fortgeführt wird. Es kommt grundsätzlich lediglich die Steuerbefreiung für betriebliches Vermögen in Betracht, wenn es sich bei der Verpachtung um eine Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen handelt. Hier ist jedoch auch zu prüfen, ob es sich um ausgeschlossenes Verwaltungsvermögen handelt. Wir raten wegen der Komplexität des Falles und der Höhe des Vermögens dringend, sich hierzu den Rat eines Steuerberaters in einem persönlichen Gespräch einzuholen.
Zu 4:
vgl. 3.
Zu 5:
Hier ist eine detaillierte Einzelfallprüfung durchzuführen, die wir Ihnen im Rahmen der Erstberatung leider nicht anbieten können. Fraglich ist, ob es sich um begünstigtes Betriebsvermögen i. S. d. § 13b ErbStG handelt. Ein beauftragter Steuerberater kann Ihnen hierzu nähere Angaben machen. Alternativ ist grundsätzlich eine Ermäßigung gem. § 35b EStG möglich. In besonderen Fällen sieht die Abgabenordnung darüber hinaus Stundungs- / Erlassmöglichkeiten vor.
Zu 6:
Da es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt, fällt keine Grunderwerbsteuer an.
Zu 7:
Vermögenssteuer wird momentan in Deutschland nicht erhoben.
Einkommensteuer entsteht, sofern Sie weiterhin Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielen, z. B. aus der Verpachtung oder der eigenbetrieblichen Nutzung.
Zu 8:
Hierzu können wir Ihnen keine Auskünfte erteilen. Bitte wenden Sie sich ebenfalls an den Notar oder das zuständige Grundbuchamt.
Zu 9:
Es können weitere Kosten entstehen, z. B. Rechts- und Steuerberatungskosten, Notarkosten, Gebühren der Gemeinde etc. Über die Höhe können wir Ihnen keine Auskünfte erteilen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team