Erziehungsfreibetrag
Themengebiet: Kindergeld
Schlagworte: Erziehungsfreibetrag, Kinderfreibetrag, Übertragung, Günstigerprüfung,
Guten Tag,
kann man sagen, ab welcher Einkommenshöhe (ca.)einer alleinerziehenden Mutter bei der Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Erziehungsfreibetrag es dazu kommt, dass der Freibetrag sich überhaupt erst auswirkt.
Hintergrund ist, ob es Sinn macht, die Übertragung des hälftigen Erzeihungsfreibetrages vom Vater beim FA zu beantragen.
Ist die Übertragung überhaupt möglich, wenn das Kind auch beim getrennt lebenden Vater gemeldet ist (Nebenwohnung) und sich alle 14 Tage von Do bis Mo dort aufhält?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Übertragung des Freibetrags:
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf teilt nach der Gesetzesfassung nicht das Schicksal des - übertragenen - Kinderfreibetrags. Es ist eine getrennte, abweichende Übertragung der Freibeträge möglich (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG). Der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung wird auf gesonderten Antrag auf den anderen Elternteil übertragen. Der Antrag auf Übertragung muss vom "übernehmenden" Elternteil ausgehen. Die Übertragung wird auf minderjährige Kinder beschränkt. Die Übertragung des Betreuungsfreibetrags erfolgt allein auf Antrag des Elternteiles, bei dem das Kind gemeldet ist. Die Übertragung hängt nicht davon ab, dass der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt oder der Übertragung zugestimmt hat (BFH, 18.05.2006 - III R 71/04).
Der Freibetrag kann nach der Gesetzesfassung nicht übertragen werden, wenn das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet ist. Die Finanzverwaltung führt jedoch stets auch die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mit durch (R 32.13 Abs. 4 EStR), auch wenn das Kind zusätzlich bei dem Elternteil, der seinen Kinderfreibetrag abgeben muss, gemeldet ist. Die antragsgemäße Übertragung ohne Zustimmung des anderen, den Barunterhalt leistenden Elternteils ist verfassungsrechtlich umstritten (Revisionsverfahren beim BFH: III R 42/07).
Vergleichsrechnung:
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Rahmen dieses Portals keine verbindlichen Aussagen bei steuerlichen Berechnungen treffen können. Näherungsweise könnte Ihnen jedoch die nachfolgende Beispielrechnung weiterhelfen:
Annahme: 1 Kind, Veranlagungsjahr 2009:
Kindergeld 2009: 12*164 € =1968 € [Kindergeld wird - auch wenn mehrere Personen Ansprüche geltend machen könnten -grundsätzlich nur an einen Anspruchsberechtigten gezahlt. Das Kindergeld erhält dabei die Person, in deren Haushalt das Kind aufgenommen wurde. (BFH, 10.11.1998 - VI B 125/98; DB 1999, 261 sowie BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98; DB 1999, 414; BStBl II 1999, 231).]
Freibeträge:
Kinderfreibtrag: 1932 € (pro Kind und Elternteil, 3864 € pro Kind, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt.)
+ Erziehungsfreibetrag i.H.v. 2160 € (bei Übertagung des Erziehungsfreibetrages auf Sie)
= 4092 €
Im Ergebnis ist bei einem hälftigen Kinderfreibetrag und vollem Erziehungsfreibetrag das Kindergeld bis zu einem Steuersatz von 48,09 % günstiger. Das Kindergeld ist für sie vorteilhaft, da der maximale Steuersatz in Deutschland bei maximal 42% liegt (inkl. Reichensteuer 45%). Selbst bei einer zusätzlichen Übertragung des vollen Kinderfreibetrages auf Sie, müssten Sie einen persönlichen Steuersatz von ca. 32,67% haben, damit der Ansatz der Freibeträge günstiger als das Kindergeld ist.
Ihr Frag-Steuertipps-Team