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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
6 Monaten 7 Tagen

Einsatz:30,00€

 
 

Sonderausgaben, Trennungsunterhalt, Realsplitting, Anlage U, Rücknahme der Zustimmung,

Themengebiet: Sonderausgaben
Schlagworte: Realsplitting, Unterhaltszahlungen, sonstige Einkünfte, Sonderausgaben,

Meine frühere Ehefrau und ich sind seit 2001 dauerhaft getrennt (zusammenveranlagt) und werden seit 2002 getrennt veranlagt. Die Scheidung war im November 2002. Seit Februar 2003 ist sie wieder verheiratet gewesen.

Im Jahr 2002 habe ich ca. 15.000 Euro an Unterhaltsleistungen bezahlt, im Jahr 2003 nur noch für einen Monat (ca. 800 EUR). Der Steuerbescheid für 2003 ist auch schon bestandskräftig und ich habe keine Unterhaltszahlungen abgesetzt. Das Gleiche gilt für die Folgejahre.

Für 2002 habe ich nun eine Anlage U über 13.805 EUR abgegeben, die aber nur auf das Jahr 2002 eingeschränkt ist, da ja danach durch die neue Heirat keine Unterhaltspflicht meinerseits mehr bestand.

Nun schrieb mir das Finanzamt, dass nur aussergewöhnliche Belastungen in Höhe von max. 7.188 EUR berücksichtigt werden könnten, weil die Zustimmung in der Anlage U eingeschränkt worden sei und sie daher bedingungsfeindlich sei.
Es bezog sich auf ein Urteil des BFH vom 22.09.1999, XI R 121/96, BStBl 2000 II, H.07 S.218 (siehe Anlage) und führte aus, daß die
Zustimmung nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden kann.

Was würde passieren, wenn ich nun eine Anlage U ohne Einschränkung nachreichen würde? Würde dann meine frühere
Ehefrau für alle Folgejahre bis heute jeweils 13.805 EUR p.a. versteuern müssen, auch wenn sie den Betrag gar nicht erhalten hat und ich sie nicht als Sonderausgaben geltend gemacht habe?

Oder ist die Beschränkung auf das Jahr 2002 im Hinblick auf die neue Ehe meiner geschiedenen Frau garnicht bedingungsfeindlich im Sinne des o.a. BFH-Urteils?

Ich verstehe nicht, warum die Zustimmung nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden kann, wenn in der Vergangenheit und Gegenwart schon die Vorraussetzungen (Unterhaltspflicht und tatsächliche Zahlungen) weggefallen
sind.

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Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 12.03.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie die (unbefristete) Anlage U rückwirkend für 2002 nachreichen, wirkt diese - bei Widerruf in 2010 - für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2010. Ihre Frau müsste dann jährlich 13.805 € als sonstige Einkünfte versteuern. Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers, für die es keine Frist gibt, hat Dauerwirkung. Sie ist so lange wirksam, bis sie widerrufen wird. Ein Widerruf ist nur für die Zukunft möglich, also vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Ein Widerruf ist demnach frühestens für 2011 wirksam.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Betroffenen ihre gemeinsame Wahl unter gleichzeitiger Berücksichtigung auch des Unterhaltsrechts treffen und dabei die Belastungsverschiebungen in angemessener Weise ausgleichen würden (BTDrucks 8/2201, S. 8). In diesem Zusammenhang ist es sowohl dem Geber als auch dem Empfänger zuzumuten, bereits vor der Ausübung ihres Wahlrechts die möglichen Auswirkungen des Realsplittings auf ihre jeweilige Steuerschuld zu prüfen. Durch die Möglichkeit der Beschränkung des Antrags auf einen bestimmten Betrag können Sie die für Sie günstigste Steuerbelastung erreichen (BFH Urteil vom 22.9.1999 AZ: XI R 121/96).

Im Ergebnis ist also eine zeitliche Begrenzung rückwirkend nicht möglich. Ein steuerlicher Gestaltungsspielraum besteht dennoch:
Sollten Sie sich dazu entscheiden den Sonderausgabenabzug für die Jahre 2002 bis 2010 zu beantragen, so können Sie einen bestimmten Unterhaltsbetrag angeben/bestimmen. Eine derartige Begrenzung ist zulässig (vgl. Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 10 Rdnr. C 68). Dessen Höhe könnte so gewählt werden, dass für beide Parteien ein Ergebnis entsteht, welches mit dem vergleichbar ist, als ob der Sonderausgabenabzug nur für das Jahr 2002 gewährt worden wäre.

Durch das Ausüben des Wahlrechts bietet der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen eine Möglichkeit durch den geschickten Ansatz von Unterhaltszahlungen Einkommensbestandteile bei dem Steuerpflichtigen geltend zu machen, der weniger Einkommen zu versteuern hat. Im Ergebnis können die Steuerpflichtigen durch diese Verschiebung auf Grund der Steuerprogression Ihr steuerliches Ergebnis verbessern.

Ein Widerruf des Sonderausgabenabzugs wird erst im Folgejahr wirksam. Dadurch gewährt der Gesetzesgeber beiden Steuerpflichtigen eine gewisse Planungssicherheit. Der Gesetzgeber argumentiert auch mit Praktikabilitäts- und Rechtssicherheitsgesichtspunkten. Es kann zusätzlich vermutet werden, dass der Gesetzgeber rückwirkende Änderungen aus Angst vor Steuermissbrauch begrenzen will.

Abschließend muss festgehalten werden, dass die Rechtslage in Ihrem Fall noch nicht eindeutig geklärt ist. Zur Zeit ist ein ähnlicher Fall beim Finanzgericht Köln anhängig (BFH - X R 49/07). Dabei geht es um die Frage, ob Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuert werden müssen, obwohl sich diese beim Unterhaltszahlenden nicht steuermindernd ausgewirkt haben.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 12.03.2010

 
Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort. Eins habe ich aber noch nicht verstanden:
Müssen von der Unterhaltsempfängerin auch 13.805 € versteuert werden, wenn sie sie gar nicht erhalten hat?
Hintergrund: Die Empfängerin hatte seit 2002 keine Arbeit, hat seit ca. 2003 bis heute Hartz 4 bezogen, also keine steuerpflichtigen Einnahmen, und meine Unterhaltspflicht endete im Januar 2003.
Auch ich bin seit 2002 arbeitslos, habe ca. 1 Jahr Arbeitslosengeld bekommen und danach nichts mehr, da ich wegen vorhandenem Grundeigentum kein Hartz 4 bekomme. Ausserdem sind meine Steuerbescheide von 2003 bis 2006 schon bestandskräftig, ohne Geltendmachung von Sonderausgaben (was dem angeführten Fall beim FG Köln entspräche, mit dem Unterschied, daß gar keine Unterhaltszahlungen geflossen sind).
Muß man tatsächlich etwas versteuern, das man nicht erhalten hat?

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 17.03.2010

 
Wie oben beschrieben hat der Empfänger die erhaltenen Unterhaltsleistungen in der Höhe versteuern ,in der er dem Sonderausgabenabzug in der "Anlage U" zugestimmt hat (OFD Koblenz vom 12.6.2003, DStR 2003 S. 1396). Von dieser Vorgabe ist der Fiskus aber abgewichen: Jetzt muss der Empfänger nur noch den Betrag versteuern, den der Geber als Sonderausgaben abgesetzt hat. Hat der Empfänger beispielsweise in der Anlage U einem Betrag von 10 000 EUR zugestimmt, der Geber aber nur 6 000 EUR als Sonderausgaben geltend gemacht, braucht der Empfänger nur 6 000 EUR zu versteuern (OFD Koblenz vom 30.7.2007, DStR 2007 S. 1820).


 
 
 

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