außergewöhnliche Belastung-Krankheitskosten
Themengebiet: Sonderausgaben
Schlagworte: Außergewöhnliche Belastung, chronische Erkrankung, zumutbare Belastung, 1%-Regelung,
Durch die Krankenkasse wurde eine chronische Krankheit gem.SBG V anerkannt.
D.h. 1% des Brutto wurden als zumutbare Belastung gesetzt. Nicht berücksichtigt wurden bei den Aufwendungen Privatrezepte, Termine beim Facharzt und Besuchsfahrten ins Krankenhaus. Beim Versuch dies steuerlich geltend zu machen geht das Programm aber nicht von dieser 1% zumutbaren Belastung aus, sondern von einer höheren.
Gilt die 1% Regelung für chronisch Kranke nicht steuerlich ??
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Leider entspricht die 1%Regelung der Krankenkasse bei einer chronischen Krankheit nicht dem Prozentsatz der zumutbaren Belastung aus steuerlicher Sicht, d.h.:
Alle nicht von der Krankenkasse bezahlten Aufwendungen (1% zumutbare Belastung + sonstige krankheitsbedingte Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen wurden) können Sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, soweit diese die zumutbare Belastung (i.S. des § 33 EStG !) überschreiten.
Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach Familienstand, Zahl der Kinder und Gesamtbetrag der Einkünfte und kann so zwischen einem und sieben Prozent betragen.
Entscheidend für die Frage, wann außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden können ist der Zahlungsabfluss. Vielleicht ist es Ihnen möglich in den kommenden Jahren Zahlungen eines Veranlagungszeitraumes erst im darauf folgenden Jahr zu leisten und so die außergewöhnlichen Belastungen für ein Jahr zu erhöhen. So könnten Sie den Teil der außergewöhnlichen Belastungen, der die zumutbare Belastung überschreitet, erhöhen, um ein für Sie steuerlich vorteilhafteres Ergebnis zu erzielen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team