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5 Monaten 2 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Pfusch am Bau und Außergewöhnliche Belastungen

Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: Handwerkerrechnung, Mängel, Außergewöhnliche Belastung, Insolvenz,

Objekt: Einfamilien-Reihenhaus mit Flachdach aus Baujahr 1974.
Durchfeuchtungen im Obergeschoss ließen sich
nicht beseitigen, deshalb der Vorschlag des Dachdeckers, das Flachdach durch ein Giebeldach
zu ersetzen. Im Juli 2006 wurde ein niedriges Walmdach errichtet. 3 Wochen nach Fertigstel-
lung entstanden bei einem Gewitter schlimmere
Schäden als je zuvor.
Der von mir beauftragte SV stellte nicht nur
erhebliche Mängel bei den Nachbarschaftsan-
schlüssen, sondern am Walmdach selbst fest. Vom RA ließ ich die Beseitigung der Mängel
fordern. Nach angeblicher Erledigung bat ich um ein zweites Gutachten: es gab keine Ver-
besserung.
Daraufhin Klage beim LG, welches einen weiteren Gutachter bestellt. Nachdem dieser
die Ausführungen in den Vorgutachten bestätigt, lasse ich im Januar 2009 von einem anderen Dachdecker das Walmdach abtragen und komplett erneuern, Kosten ca.
23.000,00 Euro.
Am 28. Juli 2009 fällt das LG das Anerkenntnis-Urteil, wonach der Beklagte mir
28.089,31 für Handwerk, Zinsen und Kosten
5.390,78 für Gerichtskosten
zu zahlen hat.
Der Beklagte erklärt mit offensichtlicher
Freude, dass er 1 Woche vorher Insolvenz angemeldet hat.
Die Forderungen habe ich beim Insolvenzverwalter angemeldet, es ist aber
unwahrscheinlich, dass von dort Geld kommt.


PS Die "Handwerkerleistungen im Haushalt"
sind durch andere Kosten verbraucht.

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 08.03.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass hier keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG vorliegen (BFH III B 337/05, BFH/NV 06, 2057). Dies betrifft bedauerlicherweise ebenfalls die Fälle der Insolvenz des Bauunternehmers.

Hintergrund dieser Entscheidungen ist der Sinn und Zweck sowie die Rechtsentwicklung der Regelungen zu § 33 EStG. Grundsätzlich sind alle Kosten durch den Grundfreibetrag, Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben etc. abgegolten. In einigen wenigen Fällen sieht
§ 33 EStG noch zusätzliche Abzugsmöglichkeiten vor. Sie haben ein rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil. Somit liegen keine erheblichen Nachteile im Sinne des § 33 EStG vor. Die zu erwartende niedrige Insolvenzquote bleibt bedauerlicherweise außer Betracht.



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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