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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
5 Monaten 1 Tagen

Einsatz:35,00€

 
 

steuerliche Behandlung Bruttomietenprinzip oder Nettomietenprinzip

Themengebiet: Vermietung
Schlagworte: Verrechnung, Nebenkosten, Mieteinnahmen, Umlagen,

3 Wohnungen vermietet 2x Kaltmiete plus Pauschale Umlagen
1x Die monatl. Gesamtmiete inkl. Umlagen beträgt........)

Seit 13 Jahren gebe ich die Bruttomiete (Kaltmiete plus Pauschale Nebenkosten an)und verrechne dies mit den tatsächlich entstandenen NK als WK bisher ohne Beanstandungen seitens des Finanzamtes.
Jetzt möchte das Finanzamt die Berechnung ändern,angeblich, weil bei der einen Miete die NK nicht ersichtlich sind.Die pauschalen Umlagen sind dieses Mal etwas niedriger, als die tatsächlichen NK. Originalsatz Finanzamt.....
ich beabsichtige daher die Einnahmen aus V+V um die als Werbungskosten beantragten umlagefähigen Kosten der Anlage V zu erhöhen. Zu den Einnahmen gehören auch Umlagen die der Vermieter für NK erhebt, insbesondere für Wasser........
Kann das Finanzamt die bisherige Berechnungsart einfach ändern,denn es gibt ja beide Anwendungsmöglichkeiten, zumal ich die erhöhten WK nicht auf die Mieter umlegen kann?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 08.03.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

die von Ihnen gewählte Abrechnungsart (Bruttomietenprinzip) ist möglich. Sie erklären die vereinnahmte Kaltmiete sowie die vereinnahmten Nebenkosten als Mieteinnahmen. Demgegenüber stehen Nebenkosten, die Sie als Werbungskosten geltend machen können. Grundsätzlich kann das Finanzamt diese zulässige Berechnungsart nicht ändern. Allerdings gehen die Finanzämter in den letzten Jahren dazu über, eine transparente Darstellung in der Steuererklärung einzufordern. Dazu gehört auch, die Mieten und die vereinnahmten Nebenkosten getrennt einzutragen und keine Verrechnung durchzuführen. Sie sind als Steuerpflichtiger zur Mitwirkung verpflichtet. Dies bedeutet, dass Sie entsprechende Unterlagen, z. B. Kopie des Mietvertrages sowie detaillierte, plausible Nebenkostenabrechnungen vorlegen müssen. Darüber hinaus kann das Finanzamt einen Nachweis über die tatsächliche Durchführung, z. B. mittels Kontoauszügen, fordern. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, dass Sie das Bruttomietenprinzip anwenden möchten.
Sollte das Finanzamt dennoch abweichen, so haben Sie noch die Möglichkeit, weitere Schritte, z. B. Einspruch, einzulegen. Da diese Fälle stets eine detaillierte Prüfung der Unterlagen erfordern, sollten Sie sich dann an einen Steuerberater wenden, der den Einzelfall prüfen kann.



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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