Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
5 Monaten
1 Tagen
Einsatz:50,00
Versteuerung von betrieblich genutztem Eigentum nach Verkauf
Themengebiet: Buchführung/Gewinnermittlung
Schlagworte: Veräußerungsgeschäft, Betriebsgrundstück, Betriebsvermögen, Veräußerungsgewinn,
1998 habe ich im Zusammenhang mit einer Existenzgründung (Freiberufliche Tätigkeit / Einzelunternehmen) eine ETW zur ausschliesslichen Büro-Nutzung gekauft.
(Annahme fiktiv Kfpr. 80 T€)
In den ca.12 Jahren erfolgte eine 2%ige AfA.
Nun steht dieses Büro (ETW) zum Verkauf an.
Verkaufserlös fiktive Annahme: 85T€.
Frage?
Wie errechnet sich die Steuerlast aus der
Entnahme aus dem (Verkauf)Betriebsvermögen
z.B. Anhand der fiktiven o.g.Zahlen,
welche Steuerlast entsteht mir aus dem Verkauf und
muss die erfolgte Abschreibung zurückgezahlt werden?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Aufgrund Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass es sich bei der angeschafften Wohnung um Betriebsvermögen gehandelt hat, da die Wohnung zu 100 % betrieblich genutzt wurde.
Wenn Betriebsvermögen veräußert oder entnommen wird, berechnet sich der Veräußerungsgewinn aus der Differenz des Veräußerungserlöses (bzw. des Verkehrswertes im Entnahmefall) und des Buchwertes abzüglich etwaiger Veräußerungskosten. In Ihrem Beispiel hätten Sie somit 12 x 2 % AfA von 80 TEUR abgezogen; es würde sich somit ein Buchwert von 60.800,00 € ergeben. Der Veräußerungsgewinn würde somit 24.200,00 € betragen (85.000 - 60.800). Dieser Gewinn ist als laufender Gewinn des Betriebes zu versteuern.
Die Hinzurechnung der Abschreibung erfolgt lediglich im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäftes.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
05.03.2010
Können die auf dem Objekt lastenden Schulden vom Verkaufserlös (Verkaufspreis)abgezogen werden?
und gibt es Freibeträge bezüglich des Veräußungsgewinnes?
Sehr geehrter Fragesteller,
beim Verkauf von Betriebsvermögen fließt der Veräußerungserlös in der Regel in den Betrieb, so dass eine Ablösung der Verbindlichkeiten möglich ist. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns können die Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt werden.
Es gibt auch keinen Freibetrag im betrieblichen Bereich.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Bewertung
als Grafik
Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung