Frage gestellt vor
4 Monaten
27 Tagen
Einsatz:50,00
Kapitalertragsteuer-Ersatzbemessungsgrundlage wurde angewandt-wie korrigiere ich
Themengebiet: Kapitalvermögen
Schlagworte: Korrektur, Abgeltungssteuer, Privates Veräußerungsgeschäftl, Fonds,
Anfang 2009 habe ich 2 geerbte Fonds aufgelöst. Den einen mit EUR 230.00 Verlust (gegenüber Einstandspreis vom Erblasser, den anderen mit EUR 570.00 Gewinn.
Die Bank konnte den ursprünglichen Kaufpreis nicht feststellen und hat (ohne Rückfrage bei mir) für beide Fonds die Kapitalertragssteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage abgeführt.Für per Saldo EUR 338.56 Ertrag (auf die auch noch 300.00 Sparerpauschbetrag angerechnet werden konnte) habe ich EUR 1380.00 Steuern (inkl. Soli) bezahlt. Den Einstandspreis aus 2006 kann ich nachweisen.
Meine Frage: Wie kann ich eine Korrektur des Steuerbetrages in der Einkommenssteuererklärung beantragen.
Kann ich Gewinn und Verlust der beiden Fonds verrechnen?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die zuviel abgeführte Kapitalertragsteuer kann in der Jahresveranlagung korrigiert werden. Sie müssen zunächst alle erzielten Kapitaleinkünfte in die
entsprechenden Zeilen der Anlage KAP eintragen. Die Veräußerung der beiden Fonds wird wie folgt deklariert: kreuzen Sie bitte in der Anlage KAP
die Zeilen 4 und 5 an. Bei einer fehlerhaften Kirchensteuerberechnung kreuzen Sie bitte ebenfalls die Zeile 6 der Anlage KAP an. Die einbehaltene
Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag hierauf wird in die Anlage KAP, Zeilen 55 und 56, eingetragen. Da der Erwerb im Jahr 2006 war und Sie als Erbe Rechtsnachfolger sind (Fußstapfentheorie), gehe ich davon aus, dass es sich hierbei um keine steuerpflichtige Veräußerung im Sinne des § 23 EStG a. F. handelt.
Unabhängig davon können die Verluste / Gewinne aus den privaten Veräußerungsgeschäften saldiert werden. Bei Abgabe der Steuererklärung sollten Sie daher die entsprechenden Bescheinigungen mit einreichen. Ggf. empfiehlt sich eine erläuternde Anlage zur Anlage KAP, um Nachfragen des Finanzamtes zu vermeiden.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
29.06.2010
Das Finanzamt hat meine Angaben nicht berücksichtigt und auf meinen Einspruch mündlich festgestellt, die Jahressteuerbescheinigung der Bank sei eine Urkunde, die das Finanzamt nicht ändern könne. Ich solle bei der Bank eine Korrektur veranlassen. Das habe ich nun beantragt. Nachfrage: ist die Position des Finanzamtes richtig?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
es ist richtig, dass Sie als Steuerpflichtiger verpflichtet sind, die entsprechenden Bankbescheinigungen einzureichen. Diese Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 90 der Abgabenordnung. Da Sie einen Einspruch eingelegt haben, ist der Bescheid noch nicht bestandskräftig. Ihnen entstehen daher keine Nachteile.
Mit freundlichen Grüßen
Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung