Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
6 Monaten
5 Tagen
Einsatz:85,00
Umsatzsteuer, Baukosten, Seeling _Frage 2
Themengebiet: Umsatzsteuer
Schlagworte: Seeling Modell, Berichtigungszeitraum, Vorsteuer, Umsatzsteuer bei Vermietung,
Frage:
Zu Ihrer Antwort:
1.
Die von Ihnen vereinnahmten und vom Finanzamt erstatteten Vorsteuerbeträge (23330.-) werden im Jahr der Vereinnahmung als Betriebseinnahme erfaßt (Zeile 13 Anlage EÜR).
Was ich dabei nicht verstehe ist, dass ich dieser Betriebseinnahme keinerlei Ausgaben entgegensetzen kann, da ich die Afa erst nach Fertigstellung ansetzen kann.
Zu Ihrer Antwort:
1. Abschreibungen können erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung und Nutzung angesetzt werden.
Somit muß ich auf die vom Finanzamt erstatteten Vorsteuerbeträge (23330.-) die volle Einkommensteuer zahlen.
FRAGE:
Ist durch diese Einkommensteuer die Vorsteuerrückerstattung abgeschlossen, oder muß ich die Vorsteuer für den privat genutzten Anteil (58,83%) in den Folgejahren zurückerstatten.
Aus einem anderem Steuerratgeberliegt mir folgendes Berechnungsmodell vor.
Baukosten 2008 – 146120.-
Vorsteuer daraus 19% Auszahlung durch das Finanzamt 23330.-
Rückzahlungszeitraum 2009 – 2019
Jährliche laufende mit Umsatzsteuer belastete Kosten 2000.-
10% der Baukosten 14612.-
Gesamtkosten 16612.-
Anteil private Nutzung 58,83% 9772.-
Umsatzsteuer darauf 19% 1856,68.-
minus Vorsteuer aus laufenden Kosten 2000.- x 19% 380.-
Pro Jahr an das Finanzamt zu zahlen 1476,68
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wie im Rahmen der ersten Fragestellung ausgeführt, ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuer durch das Finanzamt im Jahr der Erstattung als Betriebseinnahme anzusetzen. Dagegen steht jedoch, wenn dies im gleichen Kalenderjahr geschehen ist, die Zahlung der Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer. Gemäß § 9 b Einkommensteuergesetz gehört der Vorsteuerbetrag nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes. Da hier die Abzugsfähigkeit zu bejahen ist, kann die gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Umsatzsteuer und Vorsteuer gleichen sich, wenn im gleichen Jahr gezahlt, aus und es verbleibt bei der Berücksichtigung von Aufwand der Herstellungskosten durch die Abschreibung.
Durch die private Nutzung des Gebäudes muss tatsächlich der auf den privaten Anteil entfallende Teil der Vorsteuererstattung zurückgezahlt werden. Unter der Berücksichtigung, dass natürlich auch für die steuerpflichtige Vermietung die vereinnahmte Umsatzsteuer abgeführt werden muss, ist das von Ihnen dargestellte Zahlenwerk grundsätzlich zutreffend. Die auf den privat genutzten Anteil entfallende abgezogene Vorsteuer muss de facto in dem 10-Jahres-Zeitraum rückgängig gemacht gemacht werden.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
12.03.2010
Sehr geehrter Herr Pokropowitz
Danke für die klare Antwort.
Um für Sie einen klaren Bezug zu schaffen habe ich Ihre Antwort noch mal hinzugefügt und die Nachfragen (Frage 1 und 2) Klammern gesetzt dazwischen eingefügt. Die anderen in Klammern gesetzten Texte, sind zu meiner eigenen Erklärung ihrer Antwort gedacht. Falls dies falsch ist, bitte ich um eine kurze Anmerkung.
„Wie im Rahmen der ersten Fragestellung ausgeführt, ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuer durch das Finanzamt im Jahr der Erstattung als Betriebseinnahme anzusetzen. „
(= Betriebseinnahme aus Baukosten-Vorsteuer im Jahr 2008 ,23330.-)
„Dagegen steht jedoch, wenn dies im gleichen Kalenderjahr geschehen ist, die Zahlung der Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer.
Gemäß § 9 b Einkommensteuergesetz gehört der Vorsteuerbetrag nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes. Da hier die Abzugsfähigkeit zu bejahen ist, kann die gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. „
(= Betriebsausgabe im Jahr 2008 ,23330.-
FRAGE_1 : Zuornung bei Anlage EÜR 2008
Ziffer 40 ?)
„Umsatzsteuer und Vorsteuer gleichen sich, wenn im gleichen Jahr gezahlt, aus und es verbleibt bei der Berücksichtigung von Aufwand der Herstellungskosten durch die Abschreibung. „
(Abschreibung beginnt erst 2009 nach Fertigstellung
= Zeile 24 kein Eintrag für 2008)
„Durch die private Nutzung des Gebäudes muss tatsächlich der auf den privaten Anteil entfallende Teil der Vorsteuererstattung zurückgezahlt werden. Unter der Berücksichtigung, dass natürlich auch für die steuerpflichtige Vermietung die vereinnahmte Umsatzsteuer abgeführt werden muss, ist das von Ihnen dargestellte Zahlenwerk grundsätzlich zutreffend. Die auf den privat genutzten Anteil entfallende abgezogene Vorsteuer muss de facto in dem 10-Jahres-Zeitraum rückgängig gemacht gemacht werden.“
(Rückzahlung auf den privaten Anteil entfallende Teil der Vorsteuererstattung beginnt erst 2009 nach Fertigstellung)
(FRAGE 2:
Gelten folgende Kosten auch als Baukosten, dessen Vorsteuer erstattet wird.?
- Maklerprovision - Baugrundstück_
- Notarkosten)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst müssen wir mit Bedauern feststellen, dass sich die Beantwortung der Nachfrage wegen technischer Probleme etwas verzögert hat. Dieses bitten wir zu entschuldigen.
Frage 1:
Die gezahlten Vorsteuerbeträge sind vorzugsweise in Zeile 52 einzutragen.
Frage 2:
Alle mit Anschaffung und Herstellung des Wirtschaftsgutes in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind einheitlich zu beurteilen. Hierzu zählen auch die von Ihnen angegeben Nebenkosten.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung