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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 10 Monaten 18 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Kinder in der Ausbildung

Themengebiet: Kindergeld
Schlagworte: auswärtige Unterbringung, Fahrtkosten, Berufsausbildung, Doppelte Haushaltsführung,

Mein Sohn ist seit September in der Ausbildung.
Wegen der schlechten Bus und Bahnverbindung musste er sich ein Zimmer mieten.
Mir entstehen dadurch mehr Fahrtkosten. Sind diese Ausgaben absetzbar?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 28.03.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Da Ihr Sohn in der Ausbildung ist, gehe ich davon aus, dass er hierfür eine Vergütung erhält, somit grundsätzlich lohnsteuerpflichtig ist. Kosten der doppelten Haushaltsführung sind dann in der Steuererklärung Ihres Sohnes abzugsfähig. Hierzu gehören auch die Fahrtkosten (1. Fahrt zur Begründung der doppelten Haushaltsführung, 1 Familienheimfahrt pro Woche, Kosten der Unterbringung vor Ort etc.). Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, dass der o. g. Drittaufwand nicht abzugsfähig ist. Dieser wird durch den allgemeinen Grundfreibetrag sowie ggf. die Gewährung des Kindergeldes/Kinderfreibetrages abgegolten. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Freibetrag gem. § 33a Absatz 2 EStG für die auswärtige Unterbringung Ihres Sohnes zu beantragen.

Hier heisst es:

"Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 und 4 des Kindes, soweit diese 1 848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 3 zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich."

Bitte prüfen Sie die Voraussetzungen. Der Freibetrag wird dann in Anlage Kind, Zeile 41-43, beantragt.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 06.04.2010

 
Guten Tag,

mein Sohn bezahlt ja keine Lohnsteuer in dem Sinne, weil er ja in der Ausbildung ist.
Er bezahlt ja nur die SV Beiträge.
Bekommt mein Sohn denn etwas von der Lohnsteuer zurück?

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 06.04.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihr Sohn erhält eine Lohnsteuererstattung, sofern monatlich Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde. Dies richtet sich nach der Höhe der Einkünfte - ausbildungsunabhängig.

Mit freundlichen Grüßen

 
 
 

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