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Beantwortete Steuer-Frage

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Frage gestellt vor
1 Jahren 10 Monaten 15 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Erhaltene Stückzinsen aus Verkauf einer Anleihe

Themengebiet: Abgeltungssteuer
Schlagworte: Altvertrag, Stückzinsen, Anleihe, Günstigerprüfung,

Sachverhalt: Ich habe am 9.6.2006 eine Anleihe gekauft. Diese Anleihe habe ich am 09.10.2009 kurz vor der Einlösung am 18.11.2009 verkauft. Die Bank hat auf die angefallenen Stückzinsen keine Kapitalertragssteuer einbehalten.

Fragen:
1. Muss ich diese Stückzinsen in meiner Einkommensteuererklärung für 2009 angeben, obwohl es nach herrschender Meinung an einer Rechtsgrundlage für die Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit auch für den Steuerabzug fehlt?
2. Wenn ich die Stückzinsen angeben muss, in welcher Zeile4 der Anlage KAP muss das erfolgen?
3. Macht es Sinn, gegen eine Festsetzung von Einkommensteuer auf die Stückzinsen einen Einspruch einzulegen?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 17.04.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Stückzinsen werden durch den Käufer eines festverzinslichen Wertpapiers an den Vorbesitzer gezahlt. Beim Kauf einer Anleihe ist dem Vorbesitzer also nicht nur der Kurswert, sondern auch dessen Anteil am Kupon (dem Zinsertrag des Wertpapiers) zu bezahlen, da der Verkäufer diesen Anspruch wirtschaftlich und rechtlich bereits erworben hat, der Käufer die Zahlung letztlich aber voll vereinnahmen wird.

Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer waren Stückzinsen beim Verkäufer als Zinsertrag zu versteuern; § 20 Abs. 2 Nr. 3 a.F. Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Norm ist seit dem 1.1.2009 nicht mehr anwendbar. Vielmehr stellen Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer einen Teil des Veräußerungserlöses gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG n.F. dar.

Die Übergangsregelungen im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sehen in § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG allerdings vor, dass die neuen Regeln zur generellen Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nicht für Papiere gelten, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden. Für diese Anlagen bleiben vielmehr die bisherigen Regeln bestehen, die Kursgewinne aus Wertpapieren im Privatvermögen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei stellen.

Nach dieser eindeutigen Gesetzeslage sollten Stückzinsen aus vor dem 1.1.2009 angeschafften Anleihen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. nicht der Besteuerung unterliegen.

In einem veröffentlichten Entwurf des Bundesfinanzministeriums wird in Tz. 40 angeordnet, dass § 20 Abs. 2 Nr.7 EStG auch bei vor dem 1.1.2009 angeschafften Papieren greifen soll. Diese Aussage ist missverständlich und bedarf einer Klarstellung. Aus Sicht des DStV kann die Aussage nur dahingehend verstanden werden, dass diese Einordnung lediglich die Zuordnung betrifft, aber noch keine Aussage über die konkrete Steuerpflicht der Stückzinsen beinhaltet. Der DStV regt daher in diesem Zusammenhang eine Ergänzung der Teilziffer dahingehend an, dass eine Besteuerung der vereinnahmten Stückzinsen ebenso wie die des Veräußerungsgewinnes unter Beachtung der zeitlichen Anwendungsregel des § 52a Abs. 10 EStG zu erfolgen hat.

zu 1. Da von den Stückzinsen keine Abgeltungssteuer einbehalten worden ist, müssen Sie die Stückzinsen dennoch zwingend in Ihrer Einkommensteuererklärung 2009 angeben, § 32 d Abs. 3 Abs. Satz 1 EStG. (Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.)

zu 2. Die Stückzinsen tragen Sie daher bitte in Zeile 7 der Anlage KAP ein.

zu 3. Da Gesetzeslage ist momentan nicht eindeutig. Es hat bislang zu dieser Problematik auch noch keinen eindeutigen Rechtsentscheid gegeben, so dass eine Klage zwar sicherlich nicht unbegründet wäre, eine Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Klage jedoch unklar ist.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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