Erbschaftssteuer für im Ausland lebende Erben
Themengebiet: Erbschaftsteuer
Schlagworte: DBA, Grundstück, Belegenheitsprinzip, Frankreich,
Ein mit der Familie ständig in Frankreich lebendes Kind (deutscher Staatsbürger) wird Erbe einer in Deutschland befindlichen Immobilie. Welches nationale Erbschaftssteuerrecht wird angewendet und ist für die Zahlung der Erbschaftssteuer verbindlich?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Unter der Annahme, dass weder die Eltern noch das Kind einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (>6 Monate p.a.) in Deutschland haben, liegen die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht vor. Es gilt das sog. Belegenheitsprinzip. Da das Grundstück in Deutschland belegen ist, unterliegt der Erbfall der deutschen Erbschaftsteuer. Daher ist beim zuständigen Lagefinanzamt eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Für Erbschaftsteuerzwecke wurde kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich geschlossen. Daher sollten Sie sich zur Vermeidung einer etwaigen Doppelbesteuerung ebenfalls an einen Kollegen vor Ort wenden.
Ihr Frag-Steuertipps-Team