Abfindungszahlung bei Aufhebungsvertrag
Themengebiet: Lohn und Gehalt
Schlagworte: Zuflussprinzip, steuerliche Gestaltung, Abfindung, Fünftelregelung,
Guten Tag,
ich scheide zum 31.12.2010 aus einem Angestelltenverhältnis mittels Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung aus. Die Abfindung ist etwa doppelt so hoch wie mein Jahresgehalt.
Ich habe derzeit die Steuerklass 3, mein Mann ist Rentner.
Ich werde künftig keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit mehr haben. Statt dessen strebe ich Einkünfte aus einem kleinen Gewerbebetrieb an.
Meine Frage: Ist es für mich günstiger, wenn mein Arbeitgeber die Abfindung erst im Januar 2011 in einer Summe auszahlt? Ist dies steuerlich möglich oder muss die Zahlung zwingend in diesem Jahr erfolgen?
Die Frage erfolgt über meinen persönlichen Gutschein-Code.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Es gilt das Zuflussprinzip des § 11 Abs.1 EStG, d.h., dass Einnahmen dann zu versteuern sind, wenn sie zugeflossen sind.
Grundsätzlich war es entscheidend, ab welchem Zeitpunkt Sie wirtschaftlich über den fälligen Anspruch verfügen konnten.
Wurde ein vertraglich fälliger Anspruch auf Wunsch erst später erfüllt, so war der Anspruch bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zugeflossen. Der Verzicht auf die fälligkeitsgerechte Auszahlung bewirkte keine Verschiebung der Möglichkeit, über die Zahlung wirtschaftlich verfügen zu können.
Ende 2009 entschied der BFH jedoch, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben (BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2008, 3 K 101/05, EFG 2009 Seite 394). Rechtsmissbrauch (§ 42 AO) kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.
Voraussetzung für die Nutzung der meist steuerlich vorteilhaften Fünftel-Regelung (§ 34 Abs.1 EStG) ist, dass die Abfindung in einem Jahr ausbezahlt wird.
Die Fünftelregelung kann vom Arbeitgeber bereits beim Einbehalt der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Hierauf sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber auch hinwirken, denn die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ist nicht möglich.
Ihr Frag-Steuertipps-Team