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Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 9 Monaten 23 Tagen

Einsatz:25,00€

 
 

Freiwillige KV für volljähriges Kind ohne Einkünfte wo absetzbar?

Themengebiet: Sonderausgaben
Schlagworte: Krankenversicherung, Studienkosten, Ausbildungsfreibetrag, Vorweggenommene Werbungskosten,

Unser Sohn (23 Jahre)wartet auf einen Studienplatz (falls das schiefgeht,wie gehts dann?), wir erhalten Kindergeld und er wohnt bei uns. Er hat keinerlei Einkünfte.Aufgrund des Alters fiel er aus der FamilienKV unserer gesetzl Kasse heraus und muss sich nun freiwillig dort versichern und zahlen. Da er keine Steuern zahlt, kann ers nirgends absetzen. Können die Eltern (Arbeitnehmer)das bei der Steuererklärung mit angeben (Höchstbetrag vermutlich aber schon voll- geht KV separat neuestens?)oder kann er das (ähnlich wie ich für die Studiengebühr las)das irgendwie "als Verlust o.ä..." angeben für die Jahre nach dem Studium, wenn er mal wieder Steuer zahlt??

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 13.04.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Beiträge für die Grundversorgung in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben ab dem Jahr 2010 in der Steuererklärung voll absetzbar. Ihr Sohn kann die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge somit als Sonderausgaben absetzen. Jedoch wird der Ansatz als Sonderausgaben keinen finanziellen Vorteil bringen, wenn Ihr Sohn keine Steuern zahlt, da er keine Einkünfte hat. Ein Ansatz als vorweggenommene Werbungskosten gilt für Krankenversicherungsbeiträge nicht. Eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen Ihrer Steuererklärung leider auch nicht.

Folgende Informationen könnten für Sie für kommende Veranlagungsjahre interessant werden:

Ausbildungsfreibetrag:

Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes werden durch einen so genannten Ausbildungsfreibetrag steuermindernd berücksichtigt. Den Eltern müssen dabei besondere Kosten für die auswärtige Ausbildung eines Kindes entstehen. Es ist ausreichend, dass entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Ein Nachweis über die Höhe braucht nicht erbracht zu werden. Die Voraussetzungen sind:

das Kind hat das 18. Lebensjahr vollendet,
das Kind befindet sich in Berufsausbildung,
das Kind wohnt auswärts,
für das Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag
Auswärtige Unterbringung ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte Unterbingung außerhalb der elterlichen Wohnung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Kind zusätzlich noch ein Zimmer im elterlichen Haushalt innehat. Der Ausbildungsfreibetrag ist grundsätzlich in der Steuererklärung (Anlage Kind) zu beantragen.

Der Freibetrag für Sonderbedarf (Ausbildungsfreibetrag § 33a Abs.2 EStG) wird mithin gewährt, weil der Gesetzgeber den Sonderbedarf sieht. Für diesen Sonderbedarf kann außerhalb des Familienleistungsausgleichs ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Dieser wird um Einkünfte und Bezüge des Kindes gemindert, wenn diese über 1.848 Euro liegen. Zu den Bezügen des Kindes gehören auch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, die nicht als Darlehen (z.B. BAföG-Darlehn) vergeben werden. Von den anzurechnenden Bezügen einschließlich den Ausbildungshilfen kann eine Kostenpauschale von 180 Euro abgezogen werden, sofern nicht höhere Kosten zum Abzug kommen.

Es erfolgt eine Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages, wenn die Ehepartner nicht gemeinsam veranlagt werden. Gleiches gilt für den Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, weil hier die Partner nicht gemeinsam veranlagt werden können. Jeweils zur Hälfte kann dann der Ausbildungsfreibetrag bei der Steuererklärung angesetzt werden.

Ein Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag(§ 33a Abs.2 EStG) besteht momentan nicht, da Ihr Sohn noch bei Ihnen wohnt. Falls Ihr Sohn demnächst einen Studienplatz hat und auswärtig wohnt, können Sie diesen ansetzen. Sie müssen diesen dann in Der Anlage K beantragen.

Vorweggenommene Werbungskosten:

Studienkosten im Anschluss an eine Berufsausbildung können von Ihrem Sohn als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ansetzt werden. Diese müssen in dem Jahr angesetzt werden, in dem sie entstanden sind bzw. genauer in dem die Zahlungsabflüsse geleistet worden sind. Dabei kann ein Verlustvortrag entstehen, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kleiner waren als die entstandenen Werbungskosten. Als Werbungskosten kommen u.a. in Betracht:
- Semestergebühren, Fachliteratur, Schreibutensilien, Fahrtkosten zur Universität oder zu Lerngruppen



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