Werbungskosten und Kapitalertragssteuer
Themengebiet: Abgeltungssteuer
Schlagworte: Antragsveranlagung, Kapitaleinkünfte, Werbungskosten, unter 25%,
Können Sparer, deren persönlicher Steuersatz u n t e r 25 % liegt, wie bisher Ihre Werbungskosten abziehen, z.B. Depotgebühren, Börsenbriefe, Honorare des Vermögensverwalters?
Sollte die Fage wider erwarten mit nein beantwortet werden, bitte ich um Ihre Antwort auf meine dann erforderliche Anschlußfrage.
Die Honorarrechnung des Vermögensverwalters beträgt z. B. 1000,00 Euro und enthält folgenden Hinweis:
davon entfallen:
50 % auf Betreuung
50 % auf Anschaffungs- und Veräußerungskosten.
Können diese 50 % Anschaffungs- und Veräußerungskosten der Rechnung, also 500,00 Euro dann als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Für Ihre kurzfristige Antwort danke ich Ihnen.
M.f.G.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Durch die Einführung der Abgeltungssteuer wurde der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten bedauerlicherweise ausgeschlossen. Der bisherige Sparerfreibetrag wurde zum sog. "Sparerpauschbetrag" und beträgt EUR 801,00 bei der Einzel- bzw. EUR 1.602,00 bei der Zusammenveranlagung. Mit diesem Pauschbetrag sind alle Kosten im Zusammenhang mit dieser Einkunftsquelle abgegolten. Der Pauschbetrag wird in Ihrem Fall vollumfänglich gewährt. Allerdings bleiben o. g. Honorarrechnungen des Vermögensverwalters ausser Ansatz.
Ihr Frag-Steuertipps-Team