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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 9 Monaten 18 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Arbeitszimmer der Tochter

Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: Vermietung unter Angehörigen, Mietvertrag, Arbeitszimmer, Fremdvergleich,

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage:



Meine Tochter wohnt bei uns im Einfamilienhaus.

Sie arbeitet als Pharmareferentin bei der Fa. Heel Sitz in Baden Baden und betreut den Bezirk Niederbayern von zu Hause aus.

Dafür haben wir ein Arbeitszimmer ca. 12m² eingerichtet als Büro und als Lager für die Medikamente und Informationsunterlagen. (Wird zu 99% als Arbeitszimmer genutzt)

Sie beteiligt sich an den allgemeinen Haushaltskosten mit 300€/Monat.

Wir haben dieses Arbeitszimmer steuerlich angesetzt und daraufhin eine Anfrage bekommen, wie nachvollziehbar ist, dass sie selbst die Kosten trägt.

Unsere Begründung waren die 300€/Monat Beteiligung am Haushalt was man auch in einem Dauerauftrag nachprüfen könnte.

Ohne weiter Begründung auf dem Steuerbescheid wurde das Arbeitszimmer gestrichen.

Aus meiner Sicht ist es doch nicht üblich im eigenen Familienkreis Mietverträge oder ähnliches zu machen. Sie hatte bis jetzt auch keine eigene Wohnung.

Für eine kurze Erklärung bzw. Tipp für einen Einspruch wäre ich sehr dankbar

Mfg

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 23.04.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1) Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer kann Ihre Tochter nur dann in voller Höhe als Werbungskosten bei der Steuererklärung abziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Das ist aber nur bei einer verschwindend kleinen Anzahl von Arbeitnehmern der Fall (z. B. bei Telearbeitern oder Schriftstellern). Vorausgesetzt, dass das Arbeitszimmer ansatzfähig ist, sind die im Folgenden aufgeführten Regelungen zu beachten:

2)Vermietung unter Angehörigen
Wohnen Angehörige, beispielsweise volljährige Kinder oder die eigenen Eltern, in einer abgeschlossenen Wohnung im selben Haus, sollten in jedem Fall Mietverträge abgeschlossen werden. Denn nur bei Zahlung einer Miete sind die Kosten für die Wohnung als Werbungskosten abzugsfähig. Im Gegenzug entstehen zwar Einnahmen aus Vermietung, doch im Allgemeinen entsteht ein Verlust aus Vermietung, der mit anderen positiven Einkünften steuermindernd verrechnet werden kann.

Zu beachten ist, dass die Mietverträge mit Angehörigen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Wenn das Mietverhältnis einem "Fremdvergleich" nicht standhält, bleibt der Werbungskostenabzug versagt. D.h., dass Ihre Tochter das Arbeitszimmer nicht ansetzen kann, wenn kein Mietvertrag vorliegt.

Daher sollten Vermieter nachfolgende Punkte bei der Ausgestaltung und tatsächlichen Durchführung ihrer Mietverträge mit nahen Angehörigen unbedingt berücksichtigen:

· Mietverträge möglichst schriftlich abfassen und wichtige Angaben wie vermietete Wohnfläche, Mietpreis sowie anteilige Nebenkosten festhalten.
· Der Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen muss rechtlich wirksam geschlossen und gemäß der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden.
· Beginn der Vermietung und Unterschrift der Vertragsparteien nicht vergessen.
· Miete und Nebenkosten pünktlich und vollständig bezahlen, am besten per Lastschrift oder Überweisung.
· Die Miete darf nicht entgegen der Vereinbarung statt monatlich jährlich oder in einem Gesamtbetrag für mehrere Jahre gezahlt werden.
· Es dürfen keine nicht abgeschlossenen Wohnräume im Haus der Eltern sein, die an volljährige Kinder vermietet werden.
· Angehörige dürfen sich nicht wechselseitig Räume vermieten.

Ein Einspruch empfielt sich m.M.n. auf Grund der o.a. Darstellungen nicht.


Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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