Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ab 2010 werden die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aufgeteilt in
• begünstigt absetzbare Beiträge, die auf jeden Fall in voller Höhe absetzbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2010): Das sind die Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung und die Beiträge für die gesetzliche und private Pflege-Pflichtversicherung;
• nicht begünstigt absetzbare weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG 2010):
Das sind u.a.
o die Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen,
o die nicht begünstigten Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen [Ab 2010 werden Beiträge, mit denen ein Absicherungsniveau oberhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (in Ihrem Fall eine Zusatzverischerung für Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer) erreicht wird, steuerlich nicht als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Dies gilt unabhängig, ob die Absicherung über die gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung erfolgt. Als Folge sind Beiträge für Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung und für Zusatztarife in der privaten Krankenversicherung steuerlich nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzbar.
Möglichkeiten, Zusatzversicherungen steuerlich geltend zu machen, gibt es. Da das Krankenhaustagegeld sowie das Krankengeld zu den Vorsorgeaufwendungen zählen, können beide als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
]
Bis 2009 werden zur Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen in einen Topf geworfen. Für alle gilt bei der neuen Berechnungsmethode der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen.
In der Steuererklärung 2009 tragen Sie die als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - abzüglich in 2009 erstatteter Beiträge - in die Anlage Vorsorgeaufwand ein:
• Die Beiträge zu gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherungen. Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern bescheinigt der Arbeitgeber unter Nr. 25 der Lohnsteuerbescheinigung »Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag« den Gesamtbeitrag. Diesen Wert übernehmen Sie bitte in die Zeile 12 »Beiträge zu gesetzlichen Versicherungen lt. Nr. 25 der Lohnsteuerbescheinigung«.
In die Zeile 13 »Beiträge zu gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen« tragen Sie - abzüglich steuerfreier Zuschüsse - die nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beiträge zu gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen ein, wenn Sie zum Beispiel als Rentner, Betriebsrentner oder als freiwilliges Mitglied gesetzlich krankenversichert sind. Dazu gehören auch ein eventuell von der Krankenkasse erhobener Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V und die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung;
• In die Zeilen 14 und 15 tragen Sie - einschließlich anteiliger steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse lt. Nr. 24 der Lohnsteuerbescheinigung - ein Beiträge zu:
o gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern;
o privaten Krankenversicherungen sowie privaten Pflege-Pflichtversicherungen, zum Beispiel bei privat krankenversicherten Angestellten, Beamten und Pensionären;
o Beihilfeversicherungen und Krankenzusatzversicherungen, wie Auslandskrankenversicherung, Heilkostenversicherung, Kurkostenversicherung, Zusatzversicherung für Zahnersatz, Krankenhausaufenthalt (für 2009 können hier Krankenzusatzversicherungen für Chefarztbehandlungen und Zweibettzimmer eingetragen werden) u.Ä.;
o Krankentagegeldversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung;
o Anwartschaftsversicherung bei Beamten mit freier Heilfürsorge, um sich für einen späteren Eintritt in die private Krankenversicherung ein günstigeres Eintrittsalter zu erhalten;
o Beiträge zu einer freiwilligen Pflege-Zusatzversicherung, die zusätzlich zur gesetzlichen oder einer entsprechenden privaten Pflege-Pflichtversicherung abgeschlossen wird. Hier gilt folgende Besonderheit: Wenn Sie nach dem 31.12.1957 geboren sind, tragen Sie Ihre Beiträge bitte unbedingt in die eigens dafür vorgesehene Zeile 11 »Beiträge zu einer freiwilligen zusätzlichen Pflegeversicherung« ein. Denn bis zum Betrag von € 184,00 erhöhen diese den möglichen Vorsorgehöchstbetrag im Rahmen der alten Berechnungsmethode.
• Beiträge zu einer privaten Arbeitslosenversicherung tragen Sie in Zeile 16 ein.
Beitragserstattungen und steuerfreie Zuschüsse mindern entsprechend Ihre abzugsfähigen Beiträge. Unter Nr. 24 der Lohnsteuerbescheinigung trägt der Arbeitgeber bei privat krankenversicherten und freiwillig gesetzlich krankenversicherten Angestellten die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Diesen Wert übernehmen Sie bitte in die Zeile 21 der Anlage Vorsorgeaufwand.
Ihr Frag-Steuertipps-Team