Doppelte Besteuerung
Themengebiet: Steuerbescheid
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsbehelfsfrist, Festsetzungsfrist, Offene Unrichtigkeit,
Bei der Einkommenssteuererklärung 2008 wurde versehentlich angegeben, dass neben der 1. Lohnsteuerbescheinigung noch ein weiterer Verdienst besteht für den noch keine Steuer entrichtet wurde. Dies stimmt jedoch nicht da dieser Verdienst (178 € / Monat) bereits pauschal durch den AG versteuert wurde. Die entsprechende Bescheinigung lag dem FA vor. Ist es möglich auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen ?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Festsetzungsfrist
Als Festsetzungsfrist bezeichnet man die Frist nach § 169 AO, innerhalb derer eine Steuer festgesetzt oder geändert werden kann. Nach § 169 Abs.2 AO beträgt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 4 Jahre und die Frist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die Einkommensteuer entstanden ist. Davon gibt es mehrere Ausnahmen: So beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Einkommensteuererklärung eingereicht wurde, spätestens jedoch nach drei Jahren (so genannte Anlaufhemmung). Beispiel: Sie haben Ihre Steuererklärung 2009 im Jahr 2010 abgegeben. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2010 und endet nach vier Jahren am 31.12.2014. In den Fällen von Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 10 und bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre.
Die Steuererklärung für 2008 liegt demnach noch in der Festsetzungsfrist, eine Änderung ist also grundsätzlich möglich.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO)
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag nach § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Steuerzahler innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages, an dem der Hinderungsgrund weggefallen ist, den versäumten Antrag nachgeholt hat und seit dem Ende der versäumten Frist noch kein Jahr vergangen ist.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist also ohne trifftigen Grund (z.B.: längerer Krankenhausaufenthalt) nicht möglich.
Offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO)
Sowohl für Steuerbescheide als auch für andere Verwaltungsakte gilt, dass Schreib- und Rechenfehler oder Fehler, die vom Finanzamt bei der Erfassung von Daten gemacht werden, nachträglich korrigiert werden können. Das Finanzamt muss den entstandenen Fehler berichtigen, wenn der Steuerzahler ein berechtigtes Interesse an der Korrektur hat (§ 129 AO).
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn das Finanzamt einen offensichtlichen Fehler in den Steuerbescheid übernimmt. Der Fehler muss auf der Hand liegen, also praktisch auf einen Blick erkennbar sein und darf sich nicht erst nach subjektiven Einschätzungen der Beteiligen ergeben. Fehler, die auf unzutreffende Rechtsanwendung beruhen, sind daher keine offenbare Unrichtigkeiten.
M.E. ist dem Finanzamt in Ihrem Fall eine "Offene Unrichtigkeit" nicht aufgefallen, obwohl nach Ihren Angaben eine Bescheinigung des Arbeitgeber der Steuererklärung beigefügt war.
Versuchen Sie mit Ihrem zuständigen Finanzbeamten Kontakt aufzunehmen und schildern Sie Ihren Fall.
Ihr Frag-Steuertipps-Team