Haushaltsnahe Dienstleistungen - Handwerkerrechnung
Themengebiet: Handwerker, Haushaltshilfen
Schlagworte: Steuerermäßigung, KfW Darlehen, Investitionszuschuss, haushaltnahe Dienstleistungen,
Im Kalenderjahr 2009 habe ich an unserem Wohnhaus (Eigennutzung) die energieeffiziente Dachsanierung ausführen lassen und zur Finanzierung ein zinsvergünstigtes Darlehen der KfW-Bankengruppe in Anspruch genommen.Ein Investitionszuschuß wurde nicht beantragt(152)somit auch folglich nicht gewährt.Die Gesamtkosten des Handwerkunternehmens für die Sanierung beliefen sich auf ca.44 Tsd.€, davon anteilige Lohnkosten von ca. 11 Tsd.€.
Meine Frage:
Kann ich die Lohnkosten bis maximal 6000 € in Ansatz bringen und entsprechend der steuerlichen Regelung gem. § 35 a Abs.3 ESTG( § 35a Abs.2 Satz 2 ESTG a.F.= Anwendungsschreiben des BMF vom 15.2.2010 = 20% von max.6000 € d.h. 1200 € von der Steuerschuld in Abzug bringen ?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ein von der KfW bewilligter Investitionszuschuss als auch ein von der KfW vergebenes zinsgünstiges Darlehen schließen eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG aus. Beide Varianten zählen zu den von der KFW Förderbank geförderten Maßnahmen.
(§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 1 200 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.)
Eine Steuerermäßigung nach §35a EStG kommt daher für Sie leider nicht in Frage.
Ihr Frag-Steuertipps-Team