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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
3 Jahren 2 Monaten 13 Tagen

Einsatz:20,00€

 
 

Steuerklassenwechsel nach Trennung

Themengebiet: Lohnsteuerkarte
Schlagworte: Scheidung, Steuerklasse, Trennung,

Bei bestehender Steuerklassenwahl III/V gibt die Ehefrau vor, getrennt zu leben und wechselt in die Steuerklasse IV (2 Kinder im Haushalt) rückwirkend ab Januar 2008. Müsste es nicht die Steuerklasse II sein, rückwirkend ab Januar 2008? Mittlerweile sind die Kinder durch das Jugendamt in ein Heim eingewiesen worden, so dass die Eltern diese Kinder nicht mehr im Kinderfreibetrag der Lohnsteuerkarte haben dürften. Somit wäre nunmehr Steuerklasse I rückwirkend zum Januar 2008 die richtige?

Wie ist es mit den Ansprüchen der getrennt lebenden Ehefrau, die die Einkommenssteuererklärung 2005 und 2006 mit unterschrieben hat, nie moniert hat und nunmehr über ihre Anwältin meint, bei Steuerklasse V massiv benachteiligt zu sein und Rückforderungsansprüche in entsprechender Höhe gegen den Ehemann stellt? Ist dies korrekt, wo und wie lässt die Rechtssprechung so etwas zu? Zumal die getrennt lebende Ehefrau meint, ab 2007 als getrennt lebend zu gelten und die Steuererklärung so abgeben zu dürfen. Dies hieße aber rückwirkend ab Januar 2007 Steuerklassenwechsel auf die Klasse II, nicht IV wie sie es meint.


 

Antwort

Antwort von
Heinz-Hermann Ufer
am 21.11.2008

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:





Sofern die Ehepartner Anfang 2008 noch zusammengelebt haben, wird für 2008 noch die Ehegattenveranlagung durchgeführt. Das ist die Zusammenveranlagung, wenn beide Ehepartner einverstanden sind. Sonst wird eine getrennte Veranlagung durchgeführt.



In diesem Fall besteht nach bisheriger Auffassung kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag und damit auch nicht auf die Steuerklasse II.

 

Sind die beiden bereits zu Beginn des Kalenderjahres 2008 getrennt gewesen, dann kommt für 2008 nur die Einzelveranlagung infrage. In diesem Fall kann es auch nach bisheriger Rechtsauffassung den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Die Freibeträge für Kinder stehen grundsätzlich jedem Elternteil zur Hälfte zu und werden dementsprechend mit dem Freibetragszähler auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt - und zwar auch, wenn die Kinder im Heim leben. Die Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte wirken sich aber nur beim Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer aus. Hintergrund:



Im laufenden Jahr gibt es das Kindergeld. Erst in der Einkommensteuerveranlagung führt der Finanzbeamte eine Günstigerprüfung durch. Fährt der Steuerpflichtige mit dem Kindergeld besser, bleibt es dabei. Ist die Steuerermäßigung durch die Freibeträge für Kinder höher, werden die Freibeträge angesetzt und im Gegenzug das Kindergeld steuererhöhend angerechnet.

Das Kindergeld selbst kann allerdings vom Sozialhilfeträger "abgezweigt" werden (bei Unterbringung der Kinder im Heim auf Kosten des Staates).

 

Ein rückwirkender Steuerklassenwechsel ins Jahr 2007 ist nicht möglich. Bitte beachten Sie: Wie viel Steuer Ihr die Betroffenen tatsächlich zahlen, wird letztendlich in der Steuererklärung für das abgelaufene Jahr festgesetzt. Hier spielt dann die Steuerklasse keine Rolle mehr.  


 
 
 
 

Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
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