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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 9 Monaten 5 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Verteilung auf mehrere Jahre

Themengebiet: Selbstständige
Schlagworte: Zuflussprinzip, Schriftsteller, freiwillige Bilanzierung, Einnahme-Überschuss-Rechnung,

Sehr geehrte Damen und Herren;
Zu meiner Situation:
Ich bin seit 2002 Rentner, beziehe eine Altersrente und eine Firmenpension und habe noch einige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Daneben habe ich noch eine freiberufliche Tätigkeit die ich auch nach meiner Pensionierung noch weitergeführt habe.
Bei dieser freiberuflichen Tätigkeit handelte es sich um eine schriftstellerische Tätigkeit für eine Fachzeitschrift sowie Beratungen und Übersetzungen für meinen ehemaligen Dachverband den VDE (Verband deutscher Elektrotechniker). Diese Tätigkeiten wurden auch immer sofort abgerechnet.
Eine Sondersituation besteht jedoch bei meinen Tätigkeiten an einem Fachbuch für den VDE-Verlag. Dieses Fachbuch wurde von einem Autorenteam erstellt. Die Arbeit an diesem Buch begann bereits 2007 und zog sich bis Anfang 2009 hin. Grund für die lange Bearbeitungszeit: Das Buch ist ein Kommentar zu einer deutschen Norm, die zunächst auf internationaler Ebene (IEC) erarbeitet und dann in einem weiteren Prozess in das deutsche Normenwerk übertragen wird. Die Autoren waren auch als deutsche Delegierte in dem international besetzten Gremium zur Erarbeitung dieser Norm tätig. In der Endphase dieser Normenerstellung auf internationaler Ebene konnte bereits mit der fachlichen Arbeit an diesem Kommentar begonnen werden. Abgeschlossen werden konnte diese Arbeit allerdings erst dann, als die deutsche Fassung dieser Norm vorlag (die Übersetzung wurde auch von mir gemacht) und veröffentlicht war. Dies zog sich bis Ende 2008 hin sodass die endgültige Fertigstellung des Kommentars Anfang 2009 war und dieser als Fachbuch dann in der ersten Hälfte 2009 auf dem Markt erschien.
Die Vergütung für die Autoren erfolgt üblicherweise über eine vertraglich vereinbarte prozentuale Beteiligung am Umsatz dieser Bücher. Diese Bücher werden in der Regel nur in einer Auflage gedruckt. Der Vertrieb erfolgt derart, dass vom Verlag zunächst alle Abonnenten der zugehörigen Norm mit diesem Kommentar beliefert werden. Das bedeutet, dass ca. 85 bis 90% der Auflage in den ersten 2 bis 3 Monaten nach Erscheinen umgesetzt sind. Der Rest ist dann nur noch ein kleines Ladentischgeschäft über die nächsten 4 bis 5 Jahre. Nach ca. 5 Jahren muss die zugehörige Norm entsprechend den internationalen Regeln überarbeitet werden, wodurch dann der Kommentar auch nur noch einen antiquarischen Wert hat.
Für die Autoren bedeutet dies nun, dass eine Arbeit, die sich über mehr als 2 Jahre erstreckte, nun mit einer Verzögerung von ca. einem weiteren Jahr praktisch in einem Betrag honoriert wird. Ich habe Ihnen informativ meine entsprechende Abrechnung des VDE-Verlages für das Vertriebsjahr 2009 beigelegt. Die Auszahlung erfolgte dann 2010. Die erste und dritte Position sind Beispiele für solche Bücher, die sich in der Endphase des Vertriebes nach ca. 4 bis 5 Jahren befinden. Die zweite Position ist der aktuelle Fall. Für mich persönlich ist dieser Betrag größer als meine sonstigen oben beschriebenen Bruttoeinkünfte. Dies bedeutet für meine Steuererklärung für 2010 eine erhebliche Steuernachzahlung sowie vermutlich eine ungerechtfertigte Steuervorauszahlung für die Folgejahre.
Frage:
Gibt es eine Möglichkeit diese Einnahme auf mehrere Jahre zu verteilen? Meine Wunschvorstellung wäre eine Aufteilung auf 3 Jahre (oder mehr?), beginnend mit meiner jetzigen Steuererklärung für 2009, obwohl der Zahlungseingang bei mir erst 2010 war, mir aber die Abrechnung für das Vertriebsjahr 2009 ja vorliegt.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 18.05.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit zählen einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus selbstständiger
Arbeit (§ 18 EStG). Schriftstellerische Tätigkeit liegt vor, wenn eigene Gedanken für die Öffentlichkeit niedergelegt
werden. Für die Ermittlung der Höhe der Einkünfte besteht ein Wahlrecht: Der Gewinn kann entweder durch Buchführung und Bilanz § 4 Abs. 1 EStG oder durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt werden. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die einfachere Form; sie wird von der Mehrzahl der Autoren gewählt. Den erzielten Betriebseinnahmen werden die Betriebsausgaben gegenübergestellt.

Sind die Einnahmen höher, ergibt sich ein Gewinn. Andernfalls ergibt sich ein Verlust, der grundsätzlich mit
anderen positiven Einkünften, z. B. Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, verrechenbar ist.

In zeitlicher Hinsicht kommt es bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf die tatsächlichen Zahlungsvorgänge an:

Honorareinkünfte sind also in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen sind (im Falle der Überweisung
mit der Gutschrift auf dem Konto). Ermitteln Sie Ihren Gewinn also nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen Sie den Gewinn bei Zahlungseingang in 2010 voll versteuern. Die Anwendung der Fünftelmethode ist in Ihrem Fall leider nicht möglich, da diese für nur für außerordentliche Einkünfte wie z.B. Abfindungen oder Veräußerungsgewinnen von Betrieben anwendbar ist.

Der freiwillige Übergang zur Bilanzierung ist möglich. An den Wechsel ist der Unternehmer drei Jahre gebunden. Der Vorteil der Bilanzierung ist, dass nun nicht mehr der Zeitpunkt des Zahlungszuflusses entscheidend ist für die Besteuerung, sondern der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Einnahmen. Sie können also freiwillig Bilanzieren und so ggf. einen Teil der Einnahmen mit dem Zahlungszufluss in 2010 in frühre Veranlagungszeiträume verlegen. Jedoch ist im Allgemeinen die Bilanzierung die kostenintensive Möglichkeit der Gewinnermittlung.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ein Vorteilhaftigkeitsvergleich der beiden Gewinnermittlungsmethoden nicht im Rahmen der Möglichkeiten dieses Portals liegt.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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