Werbungskosten bei KAP
Themengebiet: Abschreibungen
Schlagworte: Sparerpauschbetrag, Solidaritätszuschlag, Kapitalerträge, Werbungskosten,
Wo kann ich meine Werbungskosten geltend machen, da ich die Anlage KAP ausfülle (bzgl. Freibeträge und Soli)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Für private Anleger gilt ab 01.01.2009 ein Sparerpauschbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen von 801 Euro (bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung). Dies entspricht der Zusammenfassung von Sparerfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag. Der "alte" Sparerfreibetrag und die "alte" Werbungskostenpauschale sind mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 abgeschafft und durch den Sparerpauschbetrag ersetzt worden. Der Sparerpauschbetrag umfasst nicht nur Zinsen und Dividenden, sondern auch Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen und Termingeschäften.
Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Damit ist auch der bisherige steuerliche Abzug von Fremdfinanzierungskosten für den Kauf von Wertpapieren abgeschafft worden. Ab 2009 gilt mithin ein umfassendes Abzugsverbot für die tatsächlich angefallenen Werbungskosten.
Tragen Sie die auf den Solidaritätszuschlag entfallenden Beträge bitte in der Anlage Kap in den Zeilen 50 und 56 ein.
Ihr Frag-Steuertipps-Team