Anfrage an Akademische Arbeitsgemeinschaft
Themengebiet: Steuerbescheid
Schlagworte: Einspruch, Außergewöhnliche Belastung, Klageverfahren, agb,
Sehr geehrte Damen und Herren
Nachfolgend der Sachverhalt und meine Frage dazu:Ich bin Schwerbehindert, 80%,mit den Merkmalen "aG + B". Seit rund 7 Jahren anerkennt das Fa fasst Cent genau (einige Male auch erst ach Einspruch) die Erstattungssumme, die von Ihrem Pgr. errechnet wurde. Für 2008 erhielt ich plötzlich von eingereichten 3313,19€ nur 1395,99€ erstattet( die eingereichten Eintragungen + Zahlen sind angepasst identisch wie alle Jahre vorher).Mein 1. Einspruch wurde schon nach einem Tag angeblicher Prüfung!! mit einigen merkwürdigen Begründungen abgewiesen, unter anderem --die vorliegende Aufstellung der Fahrten ist ungeeignet, weil diese fehlerhaft ist, insbesondere wird überwiegend die einfache Entfernung für Hin- + Rückfahrt ( km doppelt ) aufgeführt.--( Die Aufstellung der Fahrten wird seit Jahren in der gleichen Form eingereicht und wurde nie beanstandet). Mein 2. Einspruch wurde erst nach zwei schriftlichen Nachfragen am 04.03.2010 wiederum abschlägig beschieden. Nach § 33 Abs. 1+2 Satz 1 EStG wurden meine wie jeds Jahr aufgeführten Urlaubskosten (Reisekosten) in Höhe von 5869,49€ nur in Höhe von 233€ anerkannt!
Letzter Satz: Es können mithin als außergewöhnliche Belastungen insgesamt von 3469,05€ statt bisher 2555€ berücksichtigt werden. Die aufgeführten Positionen - Praxisgebühr + Kostendämpfung - sind keine zusätzlichen Kosten.Aufwendungen für PKW-Garage sind mit der Pauschale von 0,30€ pro km abgegolten.
Meine Fragen sind: sind die Ausführungen des FA korrekt oder kann eine Klage vor dem Finanzgericht erfolgreich sein? Was kostet eine Klage? Können Sie mir ggf. einen kompeten Anwalt nennen.Vielen Dank für Ihre Antwort.
Da ich kein Internet habe, schicke ich Ihnen meine Fragen über die E-Mail-Adresse meiner Tochter.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Fahrtkosten / Reisekosten
Da Sie in Ihrem Behindertenausweis die Merkmale aG + B haben, sind alle Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste Fahrten einschließlich Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten, soweit nachgewiesen und glaubhaft gemacht und angemessen. Als noch angemessen werden angesehen 15.000 km/Jahr zu EUR 0,30/km abzugsfähig (vgl. Kirchhof/Söhn Einkommensteuergesetz, zu § 33 EStG Rdnr. C 63). Mit diesem typisierten Satz sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem PKW, also auch die Kosten der Garage, abgegolten. Bitte beachten Sie, dass die Pauschale für jeden gefahrenen km, i. e. Hin- und Rückweg, gewährt wird. Als Nachweis dient vorrangig der Behindertenausweis sowie in Ergänzung dazu geeignete Unterlagen. Da die Unterlagen nach Ihren Ausführungen in der Vergangenheit nicht beanstandet wurden, gehe ich davon aus, dass diese insoweit beweiskräftig sein sollten. Sollte das Finanzamt lediglich die einfache Entfernung bestimmter Fahrten anerkennen, so sind gerichtliche Schritte einzuleiten. Bitte prüfen Sie daher erneut kritisch die Abweichungen des Finanzamtes. Hinsichtlich der Reisekosten lässt sich eine pauschale Aussage nicht treffen, da dies stets eine Abwägung zwischen (gewöhnlichen) Kosten der privaten Lebensführung und (zwangsläufig entstehenden) Kosten aufgrund der Behinderung ist.
Sofern Sie sich zu einer gerichtlichen Überprüfung entscheiden sollten, können Sie einen Kollegen an Ihrem Wohnort, z. B. Steuerberater und/oder Rechtsanwalt, mandatieren. Dieser kann Ihnen anhand der zu Unterlagen die konkreten Erfolgsaussichten mitteilen.
Kosten eines Finanzgerichtsprozesses
Mit Erhebung der Klage wird ein einheitlicher Gerichtskostenvorschuss von EUR 220,- durch die Justizkasse von Ihnen erhoben. Dieser Vorschuss wird auf die nach Abschluss des Verfahrens festgesetzten Gerichtskosten angerechnet bzw. im Fall des Klageerfolgs erstattet. Die Höhe der Gerichtsgebühren bestimmt sich nach dem Streitwert und der Art des Abschlusses des Gerichtsverfahrens (Urteil oder Klagerücknahme).
Weiterhin können Ihnen Kosten für die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten entstehen, die sich nach der jeweiligen Gebührenordnung des Berufsstandes sowie nach dem Streitwert richten. Bei Klageerfolg muss grundsätzlich das Finanzamt die Kosten tragen. Verlieren Sie jedoch den Prozess, müssen Sie selbst die Kosten übernehmen.
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert und dem Ausgang des Verfahrens. Sofern Sie vollständig obsiegen, so entfällt die Gerichtsgebühr. Im Falle einer Niederlage werden Ihnen unter Anrechnung des Vorschusses die Gebühren in Rechnung gestellt. Bei einem Obsiegen in Höhe von 50% ist die Gerichtsgebühr ebenfalls zu 50% von Ihnen zu entrichten.
Sie sehen, ein finanzgerichtliches Klageverfahren ist mit Kosten und Risiken verbunden. Daher sollten Sie zunächst die Begründung bzw. Abweichung des Finanzamtes erneut sorgfältig prüfen und dann ggf. einen Kollegen vor Ort aufsuchen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team