Berechnung Kindergeld / Antragsgrenze
Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: elterliche Wohnung, Fahrtkosten, Ausbildungskosten, Doppelte Haushaltsführung,
Mein Sohn hat während seiner derzeitigen Ausbildungszeit Einkommen.
Sein Ausbildungsplatz ist 150 km vom Wohnort entfernt. Am Wohnort (Haus der Eltern, 1. Wohnsitz, Lebensmittelpunkt,) bewohnt er ein Zimmer. Aufgrund der Entfernung und aus Zeitgründen musste er zwangsläufig eine Wohnung in der Nähe des Ausbildungsortes anmieten (2. Wohnsitz).
Welche dieser Ausgaben sind absetzbar:
- Miete für die Wohnung am Ausbildungsort
- Wöchentliche Heimfahrt zum Wohnort ("einfache" Fahrt 150 km oder "hin und zurück" 300 km ?)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Doppelte Haushaltsführung:
Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort unterhält, kann seine Aufwendungen innerhalb bestimmter Höchstbeträge im Rahmen der sogenannten "Doppelten Haushaltsführung" steuermindernd geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Ist der doppelte Haushalt steuerlich begründet worden, so ist es in der Folgezeit unbeachtlich, aus welchen Gründen dieser weiter aufrecht erhalten wird. Eine zeitliche Begrenzung des Werbungskostenabzugs wird nicht vorgenommen.
Die wesentlichen Voraussetzungen sind: Eigener Hausstand (wo Lebensmittelpunkt) und Zweitwohnung am Beschäftigungsort, deren Begründung beruflich veranlasst war.
Eigener Hausstand als Voraussetzung:
Ein eigener Hausstand liegt hingegen nicht vor bei Arbeitnehmern, die im Haushalt der Eltern eingegliedert sind oder in der Wohnung der Eltern nur ein Zimmer bewohnen. Wenn der Arbeitnehmer jedoch im Hause der Eltern eine abgeschlossene Wohnung zur alleinigen Nutzung unterhält, kommt es bei unentgeltlicher Überlassung darauf an, ob die Wohnung ihm oder den Eltern zuzurechnen ist (BFH vom 14.06.2007 - VI R 60/05).
Es gibt jedoch z.Z. auch widersprüchliche Urteile zur doppelten Haushaltsführung (FG des Saarlandes v. 20.10.2009 - 2 K 1128/07). Insbesondere diese Auszug könnte sich daher für Sie als interessant erweisen:
"Ein unverheirateter Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand im Sinne der Vorschrift allerdings nur dann, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen kann. Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001,1111; vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BStBl 2005 II S. 98). Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird (vgl. BFH vom 9. August 2007 – VI R 10/06, BFH/NV 2007, 1996, vom 10. Februar 2000 – VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949). Eine besondere Prüfung, ob der Lebensmittelpunkt gewechselt hat, ist daher angezeigt. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (BFH vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFH/NV 2007, 1996)."
Es ist also strittig, ob Ihr Sohn die Aufwendungen als Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung absetzen kann. Es ist ggf. ratsam Ihren Fall mit Ihrem zuständigen Finanzbeamten zu besprechen.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung:
Kosten für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium gehören nach § 12 Nr. 5 EStG zu den Kosten der privaten Lebensführung und können dementsprechend steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, d.h. weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben.
Kosten für die erstmalige Berufsausbildung können aber, begrenzt auf 4.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Folge: Der Steuerpflichtige, bei dem diese Berufsausbildungskosten angefallen sind, kann diese steuerlich als Sonderausgaben abziehen.
Ausnahme: Das generelle Abzugsverbot nach § 12 Nr. 5 EStG greift aber nicht, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsverhältnis) ist (R 9.2 LStR 2008). Fallen die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses, z.B. im Rahmen eines handwerklichen oder kaufmännischen Ausbildungsverhältnisses an, so handelt es sich um Werbungskosten, die in voller Höhe bei den jeweiligen Einkünften abziehbar sind.
Zu den Ausbildungskosten gehören unter anderen:
a) Teilnahme-, Prüfungs-, oder Studiengebühren;
b) Kosten für Lernmittel wie Bücher, Schreibwaren, Kopierkosten, Computer/Faxgeräte/Drucker, Schreibtisch, Aktentasche, Bücherregal, Berufskleidung;
c) Reiskosten wie Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte;
d) Kosten der doppelten Haushaltsführung;
e) Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers.
Da Ihr Sohn sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet, kann er die Kosten als Werbungskosten ansetzen.
Dabei gehören die Kosten für die Wohnung am Ausbildungsort zu den Kosten der privaten Lebensführung falls das Finanzamt den Ansatz von Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht anerkennt und können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Der Ansatz der gefahrenen Kilometer bei Heimfahrten ist an eine doppelte Haushaltsführung gekoppelt und kommt ggf. dann leider nicht in Frage. Jedoch kann er z.B. Fahrten am Montag von der elterlichen Wohnung zum Ausbildungsort und Freitags vom Ausbildungsort zurück a 150 Kilometer ansetzen.
Die "normale" Entfernungspauschale gilt auch innerhalb der Woche für Fahrten von der neuen Wohnung zum Arbeitgeber.
Übrigens sind auch Umzugskosten steuerlich ansetzbar. Zu den Umzugskosten zählen neben Speditionskosten auch Neuanschaffungen für eine Grundausstattung der Wohnung. Umzugskosten können mit Nachweis in tatsächlicher Höhe oder per Umzugskostenpauschale angesetzt werden.
Ihr Frag-Steuertipps-Team