Steuer Themen

Aktuelle Steuer-Top-Themen

Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 8 Monaten 22 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Vermietung

Themengebiet: Vermietung
Schlagworte: Zuschuss, kfw, Herstellungskosten, Werbungskosten,

Ich besitze eine Doppelhaushäfte, die ich vermiete. Letztes Jahr habe ich mit der Renovierung begonnen und habe dafür einen Zuschuss bei der Kfw für eine energieeffiziente Sanierung beantragt und auch erhalten.

Im Bewilligungsschreiben steht das die bezuschussten Investionsmaßnahmen nicht zusätzlich im der Einkommensteuer geltend gemacht werden können.

Wie ist dies zu verstehen ? Bezieht sich diese Aussage nur auf die Höhe des Zuschusses oder auf den gesamten Betrag der Sanierungskosten?

 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 15.05.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

diese Aussage bezieht sich nur auf die Höhe des Zuschusses, nicht auf den gesamten Betrag der Sanierungskosten. Da Sie den Zuschuss grundsätzlich ohne Gegenleistung erhalten, darf dieser nicht als Herstellungskosten und/oder Werbungskosten berücksichtigt werden (vgl. Ludwig Schmidt, EStG Kommentar, 28. Auflage 2009, zu § 21, Rz. 65).

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 15.05.2010

 
Vielen Dank.

Das heist, ich gebe den Zuschuss als Einnahme bei der Anlage V mit an?

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Heike Ufer
am 15.05.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für die Rückfrage.

Nein, der Zuschuss wird nicht als Einnahme in die Anlage V eingetragen. Vielmehr reduzieren sich die Werbungskosten bzw. Herstellungskosten:

Bsp.: Einnahme aus der Vermietung: 400,-

Sanierungskosten insg.: 300,-
davon Zuschuss: 100,-
abzugsfähige Werbungskosten: 300,- ./. 100,- (Zuschuss) = 200,-

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 400 ./. 200 = 200,-

Es empfiehlt sich, eine separate Anlage hierzu, z. B. mittels Excel-Programm, zu erstellen.

Mit freundlichen Grüßen

 
 
 

Bewertung

Bewertung
als Grafik

mit 5 Sternen bewertet
 

Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung

Ihre Frage ist nicht dabei?Alle Fragen zum
Thema anzeigen
Eigene Frage
stellen