Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
1 Jahren
8 Monaten
22 Tagen
Einsatz:50,00
Vermietung
Themengebiet: Vermietung
Schlagworte: Zuschuss, kfw, Herstellungskosten, Werbungskosten,
Ich besitze eine Doppelhaushäfte, die ich vermiete. Letztes Jahr habe ich mit der Renovierung begonnen und habe dafür einen Zuschuss bei der Kfw für eine energieeffiziente Sanierung beantragt und auch erhalten.
Im Bewilligungsschreiben steht das die bezuschussten Investionsmaßnahmen nicht zusätzlich im der Einkommensteuer geltend gemacht werden können.
Wie ist dies zu verstehen ? Bezieht sich diese Aussage nur auf die Höhe des Zuschusses oder auf den gesamten Betrag der Sanierungskosten?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
diese Aussage bezieht sich nur auf die Höhe des Zuschusses, nicht auf den gesamten Betrag der Sanierungskosten. Da Sie den Zuschuss grundsätzlich ohne Gegenleistung erhalten, darf dieser nicht als Herstellungskosten und/oder Werbungskosten berücksichtigt werden (vgl. Ludwig Schmidt, EStG Kommentar, 28. Auflage 2009, zu § 21, Rz. 65).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
15.05.2010
Vielen Dank.
Das heist, ich gebe den Zuschuss als Einnahme bei der Anlage V mit an?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für die Rückfrage.
Nein, der Zuschuss wird nicht als Einnahme in die Anlage V eingetragen. Vielmehr reduzieren sich die Werbungskosten bzw. Herstellungskosten:
Bsp.: Einnahme aus der Vermietung: 400,-
Sanierungskosten insg.: 300,-
davon Zuschuss: 100,-
abzugsfähige Werbungskosten: 300,- ./. 100,- (Zuschuss) = 200,-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 400 ./. 200 = 200,-
Es empfiehlt sich, eine separate Anlage hierzu, z. B. mittels Excel-Programm, zu erstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Bewertung
als Grafik
Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung