Freiberufliche Tätigkeit in "Liebhabereibetrieb" umwandeln?!
Themengebiet: Selbstständige
Schlagworte: Liebhaberei, Gewinnerzielungsabsicht, Privatentnahme, EÜR,
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich übe seit dem Jahr 2007 neben meiner nichtselbständigen Tätigkeit auch eine freiberufliche Nebentätigkeit (unter Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung) als Fotograf aus. Diese habe ich beim Finanzamt angemeldet und selbstverständlich auch bei der Steuererklärung mit einer EÜR berücksichtigt.
Nun stellt sich die Situation so dar, dass ich aufgrund meiner nichtselbständigen Tätigkeit und meines Studiums nicht mehr in der Lage bin die Tätigkeit in einem gewinnträchtigen Rahmen auszuüben und werde dies auch in den nächsten Jahren sicherlich nicht mehr sein (in den Jahren 2008 und 2009 wurde ein Verlust von 150 Euro bzw. 50 Euro erwirtschaftet).
Aktuell besteht aus dem Jahr 2008 noch ein Abschreibungspool, über den ich meine Kamera über fünf Jahre mit jeweils ca. 130 Euro / Jahr abschreibe (Restwert für 2010 ca. 385 Euro, Poollaufzeit bis 2012).
Den Umfang der Tätigkeit kann ich nicht ausweiten und aus meiner Sicht liegt auch keine Gewinnerzielungsabsicht mehr vor (meine Ausgaben können bei diesem Umfang auch nicht durch die Einnahmen gedeckt werden). Dennoch möchte ich auch weiterhin in der Lage sein, meinen bestehenden Kunden eine Rechnung ausstellen zu können.
Aufgrund dieser Tatsachen, entstehen für mich die folgenden Fragen:
1.) Wie gehe ich vor, damit ich auch weiterhin Rechnungen ausstellen kann, auch wenn ich keine Gewinnabsicht mehr verfolge? Kann ich beim Finanzamt von mir aus beantragen, dass die freiberufliche Tätigkeit als "Liebhabereibetrieb" eingestuft wird?
2.) Was muss ich dem Finanzamt mitteilen?
3.) Was ist die Konsequenz im Bezug auf meine vorläufigen Steuererklärungen aus den vergangenen Jahren (vermutlich Aberkennung des Verlustes und somit Steuernachzahlung)?
4.) Wenn meine Tätigkeit als "Liebhaberei" eingestuft wird, muss ich dann auch weiterhin eine EÜR einreichen oder genügt es, wenn ich für mich die Einnahmen und Ausgaben gegenüberstelle ohne dies in der Steuererklärung anzugeben?
5.) Was passiert mit dem Abschreibungspool, wenn die Tätigkeit als "Liebhaberei" eingestuft wird? Wird dieser einfach geschlossen und der bestehende Restwert als Einnahme verbucht?
6.) Abschließend: Was passiert, wenn irgendwann die Einnahmen doch mal wieder die Ausgaben übersteigen sollten? Wie wird mit dem erwirtschafteten Gewinn dann verfahren?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
zu1) Wenn Sie weiterhin Rechnungen ausstellen, muss man davon ausgehen, dass Sie Einkünfte generieren wollen. Daher besteht grundsätzlich weiterhin eine Gewinnerzielungsabsicht. Sie müssen die Selbständigkeit auch nicht aufgeben.
zu2) Sie können jedoch auch durch ein formfreies Schreiben dem Finanzamt mitteilen, dass die Selbständigkeit beendet wurde.
zu3) Für das Jahr, in dem die Selbständigkeit beendet wurde, muss man noch eine Gewinnermittlung und ggf. Umsatzsteuererklärung abgeben. Für die Folgejahre dann nicht mehr.
Die Kamera wird ebenso wie alle ggf. noch weiteren Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in das Privatvermögen durch Entnahme überführt.
Dabei kann
1) ein einkommensteuerlich relevanter und somit steuerpflichtiger Gewinn entstehen (wenn gilt: Entnahmewert bzw. Teilwert > Restbuchwert), und
2) ggf. ein umsatzsteuerlich relevanter Vorgang realisiert werden, bei dem auf den anzusetzenden Entnahmewert Umsatzsteuer zu erheben ist.
Überführen Sie die Kamera also mit dem Restbuchwert in das Privatvermögen. So bleibt die "Veräußerung" erolgsneutral. Die bereits erfolgeten Abschreibungen aus den Vorjahren sollte das Finanzamt anerkennen.
zu4) Haben Sie Ihre Selbständigkeit beendet oder wurde diese als Liebhaberei eingestuft, so müssen Sie keine EÜR mehr abgeben.
zu5) siehe 3.
zu6) Falls Sie wieder eine Selbständigkeit anstreben, so müssen Sie diese beim Finanzamt anzeigen und wie bisher EÜR abgeben.
Ihr Frag-Steuertipps-Team