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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
3 Monaten 18 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Vermietung

Themengebiet: Vermietung
Schlagworte: Einkunftserzielung, Beginn, Vermietung, Nießbrauch,

Im Jahre 2005 habe ich eine nießbrauchbeschwerte Immobilie erworben. Der notarielle Akt wurde 2005 unterschrieben, so dass in diesem Jahr auch die Kosten für Gutachter, Notar, Grundsteuer und Amtsgericht entstanden sind.
Der Kaufpreis wurde 2006 entrichtet. Die Finanzierung erfolgte teilweise über ein Darlehen. Zinsen und Tilgung wurden ab diesem Datum gezahlt.
Der Nießbrauch erlosch am 05.07.2009. Im Anschluss daran habe ich die Immobilie renoviert, mit der Absicht, diese in 2010 zu vermieten. Ein Mietvertrag wurde im Februar 2010 unterschrieben.
Meine Frage: in welcher Steuererklärung sind welche Kosten (Anschaffungskosten, Zinsen Darlehen, Renovierungskosten) abzusetzen?
Ist es ratsam, das Finanzamt mit entsprechenden Belegen über die Finanzierung der Kosten zu informieren?
Vielen Dank für Ihre Antwort!

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 23.05.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Werbungskostenabzug vor dem Zufluss erster Einnahmen hängt davon ab, ob Sie einen endgültigen Entschluss zur Einkunftserzielung gefasst haben. Bestand ein solcher Entschluss im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, sind diese dann als Werbungskosten abziehbar (BFH v. 4.11.2003 – IX R 55/02, BFH/NV 2004, 484). Nach den vorliegenden Informationen wurden die Renovierungen zum Zwecke der späteren Vermietung durchgeführt. Daher stellen die Aufwendungen grundsätzlich Werbungskosten für das Jahr 2009 dar.

Folgende Kosten sind insbesondere abzugsfähig: anteilige Absetzung für Abnutzung für die Wohnung ab 07/2009 (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 a) oder 2 b) EStG, bitte Baujahr prüfen), Zinsen Darlehen ab 07/2009, Renovierungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Nebenkosten etc. Sie sollten bereits bei Abgabe der Steuererklärung eine entsprechende Erläuterung, z. B. in Form einer Excel-Tabelle, einreichen. Zur Vermeidung von Rückfragen seitens des Finanzamtes empfehle ich Ihnen darüber hinaus, die entsprechenden Belege, z. B. sämtliche Verträge in Kopie, mit einzureichen.



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 26.05.2010

 
Sehr geehrter Herr Prokoprowitz!
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Um sicher zu gehen, dass ich Sie richtig verstanden habe, bitte ich Sie um Beantwortung folgender Fragen:
1.Das Anschaffungsdatum im steuerlichen Sinne ist bei mir also das Ende des Nießbrauchs, richtig? D.h. dass Abschreibungen erst ab diesem Datum möglich sind?
2. Muss ich die Abschreibung beantragen, oder kann ich in der Steuererklärung einfach 2% ansetzen?
3.Muss ich die Renovierungskosten in 2009 absetzen oder geht das auch in 2010?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Iris Heinz

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 27.05.2010

 
Sehr geehrte Frau Heinz,

zu 1: Das Anschaffungsdatum ist das historische Anschaffungsdatum. Gemeint ist der Zeitpunkt, zu dem Sie seinerzeit das Objekt gekauft haben. Sollten Sie die Immobilie geerbt oder geschenkt bekommen haben, so ist das Anschaffungsdatum des Rechtsvorgängers maßgeglich. Die Abschreibung des Gebäudes ist ab 07/2009 möglich.

zu 2: Sie müssen keinen sep. Antrag stellen, sondern tragen den Wert in Anlage V, Zeile 33, ein. Bitte beachten Sie, dass Sie nur das Gebäude - nicht das Grundstück - abschreibungsfähig ist. Daher ist eine Aufteilung des Kaufpreises vorzunehmen. Aus Vereinfachungsgründen kann man grundsätzlich eine Aufteilung des Kaufpreises im Verhältnis 80% Gebäude und 20% Grundstück vornehmen. Der Wert in Zeile 33 beträgt demnach: historische Anschaffungskosten x 80 % x 2 % x 0,5 (da erst ab Juli 2009). Alternativ haben Sie die Möglichkeit, eine Aufteilung anhand des Bodenrichtwertes vorzunehmen. Den Bodenrichtwert des Grundstückes können Sie bei der zuständigen Gemeinde erfragen.

zu 3: Hier gilt grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Kosten sind dann abzugsfähig, wenn diese gezahlt wurden. Bei größeren Aufwendungen haben Sie alternativ die Wahl, diese auf einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren zu verteilen (§82b EStDV).

Mit freundlichen Grüßen

 
 
 

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