Zweitausbildung als Fortbildungskosten
Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: Einspruch, Zweitausbildung, Fortbildung, Berufsausbildung,
Nach dem Studium an einer Berufsakademie mit einem Abschluß in Betriebswirtschaft hat meine Schwiegertochter mehrere Jahre als Personalsachbearbeiterin gearbeitet.
Nach der Heirat gab sie wegen der Kindererziehung (3 Kinder) ihren Beruf auf.
Im Jahr 2009 bereitete sie sich auf den
Beruf der Heilpraktikeren vor. Sie besuchte dazu im Jahr 2009/2010 Kurse in Hamburg.
Die auf 2009 entfallenen Kosten hat sie
als Fortbildungskosten im Rahmen der Werbungskosten in der gemeinsamen Steu- ererklärung mit ihrem Ehemann geltend gemacht - analog zu den Angaben in den
Steuertipps.
Der Bescheid erkennt diese Zusordnung
nicht an und weist die entsprechenden
Kosten in den Sonderausgaben aus.
Das bedeutet aber ein Erstattungsminus
von 816,04 €.
Meine Fragen lauten: Ist ein Einspruch chancenreich? Wie soll ich im Einspruch argumentieren?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten:
Berufsausbildung
Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige eine Ausbildung für einen zukünftigen (erstmaligen oder neuen) Beruf in einem geordneten Ausbildungsgang absolviert. Grundsätzlich sollen mit der Berufsausbildung die Kenntnisse und Fertigkeiten für einen zukünftigen Beruf vermittelt werden. Aufwendungen für die Berufsausbildung können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Ein Ansatz als Werbungskosten ist leider ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses angefallen sind.
Berufsfortbildungskosten
Berufsfortbildungskosten liegen vor, wenn die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Steuerpflichtigen erhalten, erweitert oder der Entwicklung der Verhältnisse angepasst werden sollen. Ein durch die Bildungsmaßnahme angestrebter beruflicher Aufstieg gilt ebenfalls als Berufsfortbildung. Ist einer Berufsausbildung eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung), handelt es sich bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Tochter die Kurse besucht hat, um in Zukunft Einkünfte zu erzielen. Auf Grund Ihrer Angaben handelt es sich m.E. bei den Aufwendungen um Werbungskosten.
Die Finanzverwaltung hat die Aufwendungen jedoch als Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und somit als Sonderausgabe zu interpretiert.
Der Bundesfinanzhof urteilte in einem ähnlichen Fall zu Gunsten des Steuerpflichtigen:
Die gesetzliche Regelung sei so zu verstehen, dass derjenige, der bereits eine Berufsausbildung absolviert habe, die Kosten für eine zweite Ausbildung - egal ob Berufsausbildung oder Studium - als Werbungskosten abziehen dürfe (BFH-Urteil vom 18.06.2009, Az. VI R 14/07). Ob das seit 2004 eingeführte Abzugsverbot von Werbungskosten in § 12 Nr. 5 EStG überhaupt verfassungsgemäß ist, prüfte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.
M.E. erscheint ein Einspruch mit dem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 18.06.2009 aussichtsreich. Falls Das Finanzamt diesen dennoch ablehnen sollte, sollten Sie das Ruhen des Verfahrens beantragen, da momentan beim BFH ähnliche Verfahren anhängig sind und somit die Chance auf eine rückwirkende Anerkennung als Werbungskosten besteht.
Ihr Frag-Steuertipps-Team