Selbstständige Nebeneinnahmen und langer USA-Aufenthalt
Themengebiet: Umgang mit dem Finanzamt
Schlagworte: Liebhaberei, Selbständige, Honorar, tätigkeit,
Als pensionierter Hochschullehrer erziele ich selbstständige Einnahmen aus Vortrags-, Referenten-, Publikations- und Herausgebertätigkeiten.
Um 'am Ball zu bleiben', fahre ich von September bis Dezember an eine USA-Universität, wo ich ein eigenes Office habe und mit Kollegen konferiere etc.
Frage: Kann ich den USA-Aufenthalt (Pauschalen und Flug- sowie Mietwagenkosten) als Betriebskosten absetzen - auch wenn ich dadurch negative Einkünfte erziele? Könnte mir das FA nicht einen Strick drehen und meine Tätigkeit als Hobby klassifizieren - oder gar als längeren privaten Ferienaufenthalt? Gibt es zu dieser Frage schon Gerichtsurteile? Danke!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Die Einkünfte, die Sie aus den genannten Tätigkeiten erzielen, sind zunächst steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Alle Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, sind abzugsfähig. Dies umfasst grundsätzlich auch angemessene Reisekosten, Kosten der auswärtigen Unterbringung, Verpflegungsmehraufwendungen, Arbeitszimmer etc. Voraussetzung des Betriebsausgabenabzuges ist, dass es sich hierbei um Aufwendungen im betrieblichen Bereich handelt und das Abzugsverbot des § 12 EStG nicht greift (private Veranlassung). Für die USA Reise ist die betriebliche Veranlassung gegeben. Folglich können Sie zunächst die Kosten der Reise ansetzen. Sofern die Kosten höher als die Einnahmen sind, ist der Verlust ebenfalls steuerlich anzuerkennen. Dieser Verlust wird zunächst mit positiven Einkünften im Veranlagungszeitraum verrechnet. Der verbleibende Verlust wird in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen.
Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass Kosten sowie die daraus entstehenden Verluste zunächst steuerlich anzuerkennen sind.
Problematisch könnte in diesem Fall in der Tat die sog. „Liebhaberei“ werden. Sollten Sie über einen längeren Zeitraum, z. B. 10 Jahre, keinen Totalüberschuss erzielen, so könnte das Finanzamt rückwirkend das Vorliegen der Liebhaberei feststellen. Der Totalüberschuss ist eine kumulierte Einnahmen-Überschuss-Rechnung für einen bestimmten Zeitraum. Die Rechtsprechung behandelt diesen Zeitraum stets einzelfallabhängig. Die Totalperiode des einzelnen Steuerpflichtigen beträgt (typisierend und ggf. fiktiv 30 Jahre (BFH IX R 97/00 BStBl II 02, 726, BFH X B 146/05; BFH/NV 07,1125). Ggf. ist bei entsprechend begründeter Prognose ein kürzerer Zeitraum zugrunde zu legen. Das Lebensalter des Steuerpflichtigen ist hierbei irrelevant (Credo DStZ 05, 741/43f.).
Die Prognose sollte in Ihrem Fall aufgrund einer realistischen Schätzung vorgenommen werden. Sofern ein Totalverlust zu erwarten ist, ist grundsätzlich der Einkunftstatbestand des § 18 EStG nicht erfüllt. Letztlich argumentiert das Finanzamt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht und die Tätigkeit ausschließlich privat motiviert ist (Hobby). Einnahmen sind nicht steuerbar und Verluste nicht abzugsfähig. Die Bescheide könnten dann auch rückwirkend für viele Jahre noch geändert werden, da die Bescheide häufig derart veranlagt werden, dass keine Verjährung eintritt (§ 165 Abgabenordnung). Dies führt dann letztlich aufgrund der geänderten Bescheide zu einer Steuernachzahlung.
Für die Beurteilung der Frage, ob Liebhaberei vorliegt, ist stets eine detaillierte Einzelfallprüfung erforderlich. Daher kann ich Ihnen im Rahmen dieser Beratung empfehlen, eine Totalüberschussprognose zunächst für einen 10jährigen Zeitraum zu erstellen. Sollten Sie in Toto die Verlustzone erreichen, sind die Kosten der USA-Reise nur teilweise mindernd anzusetzen, da eine steuerlich dauerdefizitäre Tätigkeit in diesem Fall riskant wäre. Sollten Sie hingegen mühelos die Gewinnzone erreichen, können Sie die Kosten ansetzen und die entsprechenden Verluste nutzen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team