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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 8 Monaten 14 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Gestaltung zur optimierten Absetzbarkeit von Grundstücksaufwendungen bei Ehegatten, bei teilweiser Nutzung eines Ehegatten zu eigenbetriebl.Zwecken

Themengebiet: Vermietung
Schlagworte: fremdbetrieblich, eigenbetrieblich, wirtschaftsgut, verwendung,

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie können für den vorliegenden Fall die Grundstücksaufwendungen (Schuldzinsen, Abschreibungen, Erhaltungsaufwendungen, umlagefähige Kosten, etc.) soweit wie möglich abgesetzt werden:

Ehegatten erwerben ein Haus, welches aus zwei abgeschlossenen Wohnbereichen besteht, jeweils zur ideellen Hälfte. Die Anschaffungskosten und die Finanzierungskosten werden ebenfalls jeweils zur Hälfte getragen.

Der eine abgeschlossene Bereich soll ggf. für Seminarzwecke des einen Ehegatten verwendet werden (evtl. auch gemeinsame Vermietung an Fremde). Der andere Wohnbereich soll teilweise für eigene Wohnzwecke genutzt werden (1. Etage) und zum anderen Teil für die eigenbetrieblichen Zwecke eines Ehegatten, der auch die Seminarräume im EG nutzt (2. Etage), - diese beiden Bereiche sind jedoch nicht voneinander abgeschlossen.

Wie kann der optimale Abzug der Aufwendungen (Schuldzinsen, Abschreibung, übrige Kosten) erreicht werden? Inwieweit sind Mietverhältnisse möglich bzw. werden diese steuerlich anerkannt?

 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 04.06.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

im Rahmen der kostenfreien Beratung geben wir Ihnen gerne eine erste Stellungnahme zu Ihren Fragen. Sofern Sie eine ausführliche Stellungnahme – auch unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer – wünschen, geben Sie bitte ein kostenpflichtiges Gebot ab.

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, anteiligen Kosten, die im Zusammenhang mit Einkünften stehen, als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzusetzen. Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, ist jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut, weil das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht (R 4.2. Absatz 4 EStR). In diesem Fall ist detailliert zu prüfen, ob die Einkunftstatbestände der Vermietung (§ 21 EStG) und der gewerblichen Einkünfte durch Seminare (§ 15 EStG) erfüllt sind. Hier sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Hinsichtlich der Vermietung muss ein marktübliches Vermietungsverhältnis vorliegen, welches innerhalb eines 30jährigen Zeitraumes zu einem Totalüberschuss führt. Andernfalls erkennt das Finanzamt das Mietverhältnis nicht an. Bei den Seminaren ist ebenfalls zu prüfen, ob ein Totalüberschuss vorliegt oder es sich lediglich um sog. Liebhaberei handelt. Sofern Einkunftstatbestände vorliegen wird der Gewinn als Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Verluste werden grundsätzlich mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet und im Rahmen des § 10d EStG berücksichtigt. Die Aufteilung erfolgt im Regelfall nach einem zu ermittelnden Flächenschlüssel. Dies ist m. E. nach in diesem Fall sinnvoll und wird erfahrungsgemäß anerkannt. Als abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten kommen die von Ihnen genannten Kostenpositionen in Betracht. Abschließend ist anzumerken, dass eine Überkreuzvermietung unter Ehegatten höchst problematisch ist und von den Finanzämtern regelmäßig nicht anerkannt wird.



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 18.06.2010

 
Sehr geehrte Frau Ufer,

vielen Dank für Ihre Auskunft. Ich möchte hiermit jedoch nochmal eine Nachfrage zu dem o.g. Fall stellen, da mir einige Punkte noch nicht ganz klar geworden sind. Der eingelöste Gutschein hatte dabei einen Wert bis zu 190,- EUR, so dass ich nach Auskunft der Kundenbetreuung eine kostenlose Nachfrage stellen kann. Hier also meine Nachfrage:

Insbesondere ist dabei die Frage, ob die Mietverhältnisse eines Ehegatten an den anderen grds. anerkannt werden können, wenn sie wie unter Fremde vereinbart sind und ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Eine Überkreuzvermietung liegt hier nicht vor, da hier nur ein Ehegatte jeweils seinen 50%igen Anteil an den Räumlichkeiten zum einen im EG bzw. 2. OG vermietet - ein Mietverhältnis nur i.H.d. Miteigentumanteils.

Können bei entsprechender Vermietung auch 50% der Abschreibung, der Schuldzinsen, der umlagefähigen Kosten im Rahmen des Mietverhältnisses als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die anderen müssten im Rahmen der selbständigen Tätigkeit angesetzt werden. Gibt es hier irgendwelche Bedenken, die einen Abzug der einzelnen Kostenpositionen in Frage stellt.

Ist der Abzug der Kosten auch ohne Mietverhältnis möglich?

Vielen Dank im Voraus.

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Heike Ufer
am 22.06.2010

 
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

sofern das Mietverhältnis unter Ehegatten insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung, der Vertragsgestaltung sowie des Totalüberschusses einen Fremdvergleich zulässt, besteht grundsätzlich in diesem Fall die Möglichkeit der steuerlichen Anerkennung. Folge ist, dass eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt wird (§4 Abs. 3 EStG). Als Einnahmen werden zunächst die Mieteinnahmen angesetzt. Werbungskosten sind anteilige Abschreibung, Schuldzinsen, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen etc (s. Positionen Anlage V).

Der Abzug ohne Mietverhältnis ist dann möglich, wenn eine steuerlich anzuerkennende eigenbetriebliche Nutzung, z. B. zu Seminarzwecken, vorliegt. Auch hier wird ein Totalüberschuss zugrunde gelegt. Die Periode ist grundsätzlich einzelfallabhängig, man könnte aber von 10-15 Jahren ausgehen. Der Gewinn wird ebenfalls - je nach Betriebsgröße - mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§4 Abs. 3 EStG) oder eines Betriebsvermögensvergleiches (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG) ermittelt. Auch in diesem Fall sind die anteiligen Kosten, z. B. Abschreibung, Zinsen etc (s. o.) abzugsfähig.

Für den von Ihnen geschilderte Fall bedarf es einer sorgfältigen Prüfung anhand der verschiedenen Daten. Daher kann ich Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung empfehlen, sich ggf. beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine verbindliche Auskunft einzuholen. Besteht im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse seitens des Steuerbürgers, so kann er einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen (§ 89 Absatz 2 Abgabenordnung). Die verbindliche Auskunft des Finanzamtes ist zwar
kostenpflichtig, versetzt Sie aber in die entscheidende Lage, wichtige Planungssicherheit zu erlangen. Die Kosten der verbindlichen Auskunft richten sich nach dem Gegenstandswert.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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