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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 8 Monaten 9 Tagen

Einsatz:30,00€

 
 

Kindertagespflege

Themengebiet: Selbstständige
Schlagworte: Essensgeld, Datenschutz, Kindertagespflege, Betriebsausgabenpauschale,

Besteuerung der Einkünfte aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege (Land Brandenburg)
Grundlagen: Schreiben des BMF vom 17.12.2007 (IV C 3 - S 2342/07/0001, BSBtB I 2008,17)
Schreiben des BMF vom 20.05.2009 (IV C 6 - S 2246/07/10002, 2009/0327067)

Ab 2009 Veranlagung nach §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Es geht zum einen um die Möglichkeit die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben nachzuweisen.

Wie werden Heizungskosten, Wasser/Abwasser, Energie, Müllentsorgung Grundstücksteuern u.a. Betriebskosten errechnet,
wenn die Tagespflege im selbst genutzten Eigenheim geschieht.
Prozentuale Ansetzung oder gibt es andere rechnerische Möglichkeiten der Erfassung, z. B.über Quadratmeter ?

Alle Aufwendungen für die es Rechnungen gibt, können sicher verwendet werden.
Weiterbildung, Fachliteratur, Aufwendungen für Versicherungen, Nahrungsmittel, Hygienemittel, Telekommunikationskosten (pauschal oder einzeln),
Spiel- u. Bastelmaterial, Mobilar u. a.
Zum anderen die Möglichkeit der Betriebsausgabenpauschale von mtl. 300 € pro Kind bei einer Ganztagsbetreuung (40 h pro Woche)

Einnahmen: die Geldleistungen der öffentlich geförderten Tagespflege

Sachverhalt:
Eltern zahlen Essengeld für das Mittagessen (Zubereitungsaufwand, Materialaufwand )
Wenn diese Einnahme als zusätzliche Einahme, neben den Geldleistungen der öffentlich geförderten Tagespflege, angegeben wird,
kann man dann noch die Betriebskostenpauschale ansetzen oder wäre man gezwungen den Einzelnachweis der Ausgaben zu führen ?
Wie würde das Finanzamt diesen Sachverhalt beurteilen ?

Sollten die Namen der Kinder in den Unterlagen, die an das Finanzamt eingereicht werden, aus Datenschutzgründen geschwärzt werden ?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 02.06.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Sie werden bei der Gewinnermittlung im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) abgezogen. Als Betriebsausgaben können alle Vermögensabflüsse in Geld- oder Sachwerten berücksichtigt werden, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.

Beim Anführen von Raummiete, Neben- und Renovierungskosten muss anteilig nach Raumgröße im Verhältnis zur Grundfläche der Wohnung oder des Hauses der Anteil für die betrieblich genutzten Flächen ausgerechnet werden.

Mit der Betriebskostenpauschale sind alle tatsächlichen Betriebsausgaben - also auch Aufwendungen für die Zubereitung von Mahlzeiten - abgegolten. Sie sollten daher die tatsächlichen Betriebsausgaben errechnen und mit der Betriebsausgabenpauschale vergleichen.
Unabhängig von der Berechnung der Betriebsausgaben, müssen Sie das Essensgeld als Einnahme verbuchen ("Essensgeld, das die Tagesmutter/der Tagesvater von den Eltern erhält, ist neben dem Betreuungshonorar als Betriebseinnahme zu verbuchen").

Sie können die Namen schwärzen, die Angabe der Namen beim Finanzamt ist jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen unbedenklich. Das Finanzamt ist an das Steuergeheimnis gem. § 30 AO gebunden.


Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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