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Frage gestellt vor
1 Jahren 8 Monaten 12 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

VerpflegungsMehrAufwand & FamilienHeimFahrten bei Selbstständigen aus dem EU Ausland

Themengebiet: Selbstständige
Schlagworte: Beschränkte Steuerpflicht, Familienheimfahrten, Verpflegungsaufwendungen, Selbständig, Altenpflegerin,

(bitte zuerst ganz durchlesen wegen den Wiederholungen. Betrifft 2009)

Liebe Experten(w/m),
wann darf bei aus dem EU Ausland stammenden Selbstständigen (die hier ein Gewerbe eröffnen und teilweise auch hier wohnsitzmäßig gemeldet sind)
a) Verpflegungsmehraufwand und wann b) Familienheimfahrten angesetzt werden und was darf pauschal und was muss per Nachweis erfolgen und welche Voraussetzungen gilt es dabei zu beachten (z.B. Person muss in D gemeldet sein, Unternehmenssitz ohne Wohnsitzanmeldung reicht aus, usw..)?

Konkrete Konstellation:
a) Darf beispielsweise eine selbstständige Haushalts- / Altenpflegerin (die aus dem EU Ausland stammt und in D wohnhaft ist und hier auch ein Gewerbe betreibt) bei ihren Einsätzen (die oft 12 h, oft aber auch 24 h betragen) den Verpflegungsmehraufwand ansetzen und ist dieser dann von der Wohnsitzanmeldung in D abhängig oder gilt da der Firmensitz in D als Maßstab?

Spielt es eine Rolle, wenn die Unternehmerin zumindest zeitweise beim Patienten wohnen muss (ohne dortiger Wohnsitzanmeldung)?


In anderen Worten:
Ist für die Anrechnung des Verpflegungsmehraufwands (bei EU ausländischen Gewerbetreibenden in D) außer einem Firmensitz auch eine konkrete Wohnsitzanmeldung Voraussetzung, oder kann auch ohne einem angemeldeten Wohnsitz in D der Verpflegungsmehraufwand angesetzt werden, weil ja zumindest der Firmensitz in D ist?

Wie soll das am besten nachgewiesen werden und bei der Erklärung angegeben werden?

Ist dann nicht jeder in D verbrachte Tag als 24/h Verpflegungsmehraufwand zu werten?


b) Wie sieht es dabei mit Familienheimfahrten aus?
Die Unternehmer haben Ihren eigentlichen Familiensitz im Ausland und hier in D in jedem Fall zumindest einen Gewerbesitz und manchmal auch einen Wohnsitz.

Kann man in derartig gelagerten Fällen pauschal und ohne Nachweis eine Fahrt / Monat als Familienheimfahrt ansetzen, oder was ist dafür als Voraussetzung erforderlich (Wohnsitzanmeldung in D, eigner PKW,....)?

Auf welche Fallstricke sollte man achten und was ändert sich zwischen 2009 und 2010?

Vielfachen Dank!

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 08.06.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Rechtsgrundlage ist das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Wohnland des Selbständigen und Deutschland.

Entscheidend ist hierbei der Mittelpunkt der Lebensführung. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 EStG). Ansonsten gilt die beschränkte Steuerpflicht.

Seinen gewöhnlichen Aufenthalt im steuerrechtlichen Sinne von § 9 Abgabenordnung hat eine Person dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, wo sie also ihren Lebensmittelpunkt hat. Dabei kommt es nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes an, jedoch ist die Aufenthaltsdauer ein wichtiges Indiz. Deshalb ist jedenfalls immer dort der gewöhnliche Aufenthalt anzunehmen, wo sich eine Person, unabhängig vom Kalenderjahr, wenigstens sechs zusammenhängende Monate (kurze Unterbrechungen schaden dabei nicht) aufhält. Die Ermittlung des Lebensmittelpunkts ist hierbei jedoch nicht immer einfach. Am Ort des eigenen Hausstands muss sich auch der Mittelpunkt des Lebensinteresses des Steuerpflichtigen befinden. Bei verheirateten Steuerpflichtigen ist die Familienwohnung regelmäßig der Lebensmittelpunkt, wenn der Steuerpflichtige diese mindestens sechsmal im Jahr aufsucht. Bei diesen Steuerpflichtigen ist der Lebensmittelpunkt der Ort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Anhaltspunkte sind hier Eltern, Verwandte und Bekannte, Vereinszugehörigkeit. Ohne weitere Prüfung ist der Ort als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige diese Wohnung mindestens zweimal monatlich aufsucht. Befindet sich der eigene Hausstand im Ausland und in größerer Entfernung zur Zweitwohnung, geht die Finanzverwaltung vom Lebensmittelpunkt aus, wenn der Steuerpflichtige einmal im Kalenderjahr eine Heimfahrt durchführt, bei einer Wohnung in weit entfernt liegenden Ländern mindestes einmal in zwei Jahren eine Heimfahrt durchführt und in dieser Wohnung hauswirtschaftliches Leben herrscht.

Unterschiede zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht:
Unbeschränkt Steuerpflichtige werden nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit besteuert. Daher können Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben "unbegrenzt" abgezogen werden. Das Existenzminimum ist als Grundfreibetrag von der Besteuerung freigestellt, es gilt der progressive Steuertarif und das Ehegattensplitting. Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, das Existenzminimum ist nicht freigestellt und es gilt ein pauschaler Steuersatz. Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent der gesamten Einnahmen. Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.
Der große Unterschied ist also, dass bei beschränkt Steuerpflcihtigen nicht der Gewinn, sondern die Einnahmen in Deutschland besteuert werden.

Für Selbständige (Gewerbetreibende und Freiberufler) stellen die Fahrt- und Reisekosten Betriebsausgaben dar. Sie können die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand ebenso ansetzen wie Fahrtkosten.

Reisekosten umfassen Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten. Steuerlich voll anerkannt werden sie aber nur bis zu einer gewissen Dauer der Reise (deutsches Steuerrecht i. d. R. 3 Monate). Dauert die Reise länger, nimmt das Finanzamt im Regelfall an, dass der Mittelpunkt der Lebensführung an den Ort der Auswärtstätigkeit verlagert wurde. Der Ort der auswärtigen Tätigkeit wird dann als neue regelmäßige Arbeitsstätte angesehen. Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten wären dann ggf. nicht mehr ansetzbar.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort sind betrieblich veranlasst und Betriebsausgaben.
Steuerlich abzugsfähig sind sie aber nur in der Höhe wie sie auch ein Arbeitnehmer geltend machen könnte, also mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer.

Gem. H 15.6 EStH Abgrenzung selbständige Arbeit / Gewerbebetrieb, könnte eine Altenpflegerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt, BMF vom 22.10.2004 – BStBl. I S. 1030.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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