Vermietung an Angehörige
Themengebiet: Vermietung
Schlagworte: Angehörige, Vermietung, Fremdüblich, Vertrag,
Wir wollen eine neugebaute DHH an Angehörige vermieten.
Die Angehörigen haben uns für den Bau vorab Kapital gegeben, das wir für die nächsten 10 Jahre (geht auch länger?) mit der Kaltmiete verrechnen wollen. Ferner wollen die Angehörigen die Warmkosten selber tragen. Was müssen wir bei der Gestaltung des Mietvertrages und bei der Steuererklärung beachten? Macht es mehr Sinn, dass die Warmkosten von uns als Vermieter abgerechnet werden?
Müssen wir auf das vorab gegebene Kapital Zinsen bezahlen?
Gibt es weiteres zu beachten?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
im Rahmen der kostenfreien Beratung geben wir Ihnen gerne eine erste Stellungnahme zu Ihren Fragen. Sofern Sie eine ausführliche Stellungnahme – auch unter Berücksichtigung der Schenkungssteuer – wünschen, geben Sie bitte ein kostenpflichtiges Gebot ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge zwischen Angehörigen ertragsteuerlich nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihre Gestaltung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und sie auch tatsächlich durchgeführt werden.
Im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zu Verträgen zwischen Angehörigen sind zwei Ebenen zu unterscheiden. Es geht zum einen um ein eher beweisrechtliches Thema, welches daraus resultiert, dass unklar sein kann ob die Vermögensverschiebung sich im Rahmen der Einkunftsart vollzieht oder ob sie privat veranlasst ist. Zum anderen geht es um Fälle der Gesetzesumgehung (§42 AO). Nach ständiger Rechtsprechung sind an Verträge zwischen Angehörigen bestimmte Anforderungen zu stellen. Sie werden nur „anerkannt“, wenn sie ernsthaft gewollt, klar und eindeutig sowie bürgerlichrechtlich wirksam vereinbart sind. Sie müssen ferner inhaltlich dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Auf der zweiten Ebene muss der Leistungsaustausch nach Maßgabe der Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden (BFH v. 27.11.1989-BrS 1/88, BStBl II 1990, 160). Die verschiedenen Anerkennungsvoraussetzungen leitet der BFH aus einer einheitlichen Grundüberlegung ab: Vermögensverschiebungen zwischen untereinander fremden Personen beruhen regelmäßig auf betrieblichen und nicht auf privaten Erwägungen. Daher wurden in diversen Entscheidungen die Mietverträge äußerst kritisch geprüft und Formmängel stets zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgelegt. Die Unregelmäßigkeit der Entgeltzahlung kann Zweifel am Vollzug des Nutzungsverhältnisses wecken (BFH v. 19.06.1991-IX R 306/87, BStBl II 1992,75).
Die Entgeltzahlung kann aber durch einen Darlehensvertrag ersetzt werden, wenn dieser seinerseits nach Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhält (BFH v. 05.03.1988-III R234/84, BFH/NV 1988,628). Auch unterliegt die Aufteilung in Kalt- / Warmmiete grundsätzlich der Vertragsfreiheit.
Die Regelungen des Mietvertrages müssen denjenigen entsprechen, die üblicherweise mit fremden Mietern getroffen werden. Notwendig ist eine Regelung der Hauptpflichten der Vertragsparteien, nämlich zum einen die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung durch den Vermieter sowie zum anderen die Höhe der vom Mieter zu zahlenden Miete in einer zwischen Fremden üblichen Art und Weise. Darüber hinaus wird die Ortsüblichkeit des Mietzinses geprüft. Enthält der Mietvertrag weder eine konkrete Saldierungsvereinbarung mit dem Darlehen noch klare Regelungen über die Miezinszahlung, die Ausführung von Schönheitsreparaturen oder über die Nebenkosten entspricht dies nicht dem zwischen Fremden Üblichen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die für oder gegen eine private Veranlassung des Vertragsverhältnisses führen (BFH v. 28.06.3003 IX R 68/99, BStBl II 2002, S. 699. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob der Vermieter in anderen, mit Fremden abgeschlossenen Mietverträgen entsprechende Regelungen getroffen hat. Hat nämlich ein mit Fremden abgeschlossener Mietvertrag die gleichen Mängel wie ein mit Angehörigen abgeschlossener Mietvertrag, deuten die Mängel des Angehörigenvertrages nicht automatisch auf eine private Veranlassung hin, sondern auf ein generell unsorgfältigen Vertragsgebaren des Steuerpflichtigen.
Ob das Darlehen verzinst wird, ist letztlich eine Frage der Ausgestaltung. Steuerlich ist eine Verzinsung grundsätzlich nicht notwendig.
Ihr Frag-Steuertipps-Team