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Einsatz:35,00€

 
 

Doppelte Haushaltsführung auch mit Kind?

Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: zweitwohnsitz, doppelte, haushaltsführung, angemessen,

Meine Frau, zwei minderjährige Kinder und ich bewohnen ein eigenes Haus in Norddeutschland. Meine Frau ist dort berufstätig. Ich selbst arbeite seit vielen Jahren in Süddeutschland, wo ich eine kleine Mietwohnung bewohne. Das Finanzamt anerkennt regelmäßig die Kosten für wöchentliche Heimfahrten (Pendlerpauschale) und für die Zweitwohnung (doppelte Haushaltsführung).

Nun will mein fast volljähriges Kind seine Schul- bzw. Ausbildungschancen verbessern und "zu mir" nach Süddeutschland ziehen. Dazu müssten wir dort eine größere Wohnung beziehen. Mein jüngeres Kind verbleibt an unserem Erstwohnsitz in Norddeutschland.

Meine Fragen: Wie ändert sich unser steuerlicher Status?
1. Kann ich die größere und dann von meinem Kind und mir bewohnte Zweitwohnung in Süddeutschland weiterhin steuerlich absetzen (doppelte Haushaltsführung)?
2. Kann ich weiterhin meine eigenen Heimfahrten nach Norddeutschland steuerlich absetzen (Pendlerpauschale)?
3. Kann ich Heimfahrten oder sonstige Kosten für mein künftig in Süddeutschland wohnendes Kind steuerlich absetzen?
4. Ist der Sachverhalt abhängig davon, ob mein umzugswilliges Kind zur Schule geht oder eine Ausbildung macht?
5. Ändert sich der Sachverhalt, wenn dieses Kind demnächst volljährig wird?
6. Sollte sich mein steuerlicher Status zu meinen Ungunsten ändern: Durch welche Vorbereitungen oder Maßnahmen kann ich das kompensieren? (Bin ich verpflichtet, die Änderung dem Finanzamt ungefragt mitteilen?)

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 04.06.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Auch nach dem Umzug liegen weiterhin die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung vor. Grund hierfür ist, dass in diesem Fall der Wohnsitz in Norddeutschland Mittelpunkt der Familieninteressen und als Hauptwohnsitz anzusehen ist. Daher sind weiterhin Kosten der doppelten Haushaltsführung zunächst weiterhin dem Grunde nach abzugsfähig. Stellt sich die Frage der Höhe der Abzugsfähigkeit. Hier fordert die Finanzverwaltung, dass nur die angemessenen Unterkunftskosten abzugsfähig sind. Die Rechtsprechung hat sich in diversen Urteilen geäußert. Die tatsächlichen Mietkosten sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie nicht überhöht sind (BFH vom 16.4.1979-BStBl. II S. 473). Nicht überhöht sind Aufwendungen, die sich für eine Wohnung von 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben würden (BFH vom 9.8.2997-BStBl. II S. 820). In dem von Ihnen geschilderten Fall könnte man davon ausgehen, dass eine etwas größere Wohnung noch als angemessen betrachtet werden kann. Hier ist ein Argumentationsspielraum. Bitte prüfen Sie die Größe der Wohnung und entscheiden, ob Sie die höheren Kosten ansetzen. Das Finanzamt kann nur der Höhe, nicht dem Grunde nach abweichen.

Liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, können Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Fahrt wöchentlich berücksichtigt werden. Der BFH hat eine gesetzliche Lücke dahingehend geschlossen, dass er beruflich veranlasste Werbungskosten bejaht, wenn z. B. die Ehefrau den Ehemann deshalb am Beschäftigungsort aufsucht, weil der Ehemann aus dienstlichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist. Der BFH hat diese Grundsätze auch auf Fahrtkosten von minderjährigen Kindern ausgedehnt, die die Ehefrau bzw. Ehemann bei einer solchen Besuchsfahrt mitgenommen hat. Statt der Kosten für zwei Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen können daher die Fahrtkosten z. B. für Ehefrau und Tochter anerkannt werden (BFH v. 29.11.1965). Der BFH ließ Flugkosten von zwei minderjährigen Kindern, die die Ehefrau mitgenommen hatte, jedenfalls dann zum Abzug zu, wenn sie insgesamt den Betrag nicht überstiegen, den der Arbeitnehmer bei Durchführung aller ihm steuerwirksam möglichen Familienheimfahrten (wenn man also ständige wöchentliche Heimfahrten unterstellt) hätte abziehen können. Die Ausführungen werden allerdings in den einschlägigen Kommentaren als rechtlich bedenklich eingestuft. Daher ist es möglich, dass das Finanzamt die Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten Ihres Sohnes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ablehnt. Darüber hinaus begründen Sie als Steuerpflichtiger die doppelte Haushaltsführung. Der Umzug Ihres Sohnes erfolgt grundsätzlich privat motiviert und steht nicht im Zusammenhang mit Ihrer Erwerbstätigkeit. Die private Motivation könnte daher gem. § 12 EStG unbeachtlich sein. Sie haben die Möglichkeit, unter Aufdeckung des Sachverhaltes die Kosten anzusetzen und die Berücksichtigung zu beantragen. Im Falle einer Ablehnung können Sie dann noch prüfen, ob Sie weitere gerichtliche oder außergerichtliche Schritte einleiten.



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