Werbungskosten - Weg zur Arbeit -
Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: Berufskraftfahrer, Entfernungspauschale, Verpflegungsmehraufwand, Fahrtkosten,
Berufskraftfahrer tätig vom 14.04.-31.12.09
Gesamtarbeitstage 222
Fahrten vom Heimatort zum Betriebssitz 37
mit eigenem Fahrzeug ( ca. 100 km )
Im Abschnitt Auswärtstätigkeit werden für 159 Tage Verpflegungspauschbeträge für 24 h Abwesenheit abgerechnet.
Wieviel Tage können als Fahrten mit
anderen Verkehrsmitteln angesetzt werden
222 ./. 37 = 185 oder ??
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie können die 37 Fahrten mit dem eigenem PkW a 100 km von Ihrer Wohnung/ Ihrem Wohnsitz zum Betriebssitz mit der Enfernungspauschale von 0,3 € ansetzen.
Ich gehe davon aus, dass als Berufskraftfahrer z.B. einen LkW des Arbeitgebers nutzen. Da Ihnen selbst keine Fahrtkosten bei der Nutzung des Firmen-LkWs entstehen, können Sie auch keine weiteren Fahrtkosten ansetzen.
Mit "Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln" ist z.B. gemeint, dass Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Wohnung zur Arbeit fahren, Hier können ggf. zur Entfernungspauschale abweichende Werbungskosten/Fahrtkosten angegeben werden.
Übrigens:
Bei mehrtägigen Touren können neben den Verpflegungsmehraufwendungen auch Übernachtungskosten steuerlich
geltend gemacht werden. Absetzbar sind nur die tatsächlichen Kosten (z.B.: Motel/Hotelkosten). Ohne Vorlage von Belegen (z.B. bei Übernachtung im Fahrzeug) wird jedoch ein berufsbedingter Mehraufwand von 5 Euro für jede Übernachtung im Lkw anerkannt.
Ihr Frag-Steuertipps-Team